Oracle geht gegen Lizenzhändler vor

10.02.2006
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Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.

Schneider legte Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Oracle versuche den Eindruck zu erwecken, dass sich mit der einstweiligen Verfügung das Grundsatzurteil des BGH aushebeln lasse, heißt es in einer offiziellen Stellungnahme von Usedsoft: "Dies ist nachweislich falsch." Dem Urteil zufolge greife der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nur in diesem speziellen Fall nicht, da die Oracle-Software zu 85 Prozent online mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht übertragen werde. Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen anderer Hersteller sei von der Verfügung nicht betroffen.

Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider hofft auf die nächste Instanz.
Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider hofft auf die nächste Instanz.

Schneider geht nicht davon aus, dass sich Oracles Position in den folgenden Instanzen halten lässt. Dabei berufen sich die Usedsoft-Verantwortlichen unter anderen auf Thomas Hoeren, Spezialist für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Nach dessen Einschätzung gilt auch bei der Online-Übertragung eines Computerprogramms der Erschöpfungsgrundsatz. Der Käufer könne Software ohne Zustimmung des Urhebers weiterveräußern.

Standpunkt Usedsoft

  • Das Urteil sagt nur, dass Usedsoft keine gebrauchten Oracle-Lizenzen mehr verkaufen darf.

  • Der Handel mit Secondhand-Lizenzen ist nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die rechtliche Grundlage ist mit dem Erschöpfungsgrundsatz gegeben.

  • Die Argumentation Oracles, ein Lizenzpaket dürfe nicht aufgespalten werden, lässt sich nicht halten.

  • Ein Softwareanbieter

  • ist aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten dazu verpflichtet, auch einem Käufer von Gebrauchtsoftware einen Wartungsvertrag zu gewähren.

  • Andere Softwarehersteller können sich nicht an das Urteil anhängen.