Quelloffene Programme

Open-Source-Software im Business

18.03.2013
Von Tobias Wendehost

Rechtliche Grundlagen für Open-Source-Software (Quelle: Bitkom)

Die Lizenzbedingungen für Open-Source- Software (OSS) gestatten die Weiterverbreitung der Programme ohne Erhebung von Bearbeiten und Untersuchen. Damit gewährt die Lizenz umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte. Zu den Lizenzen gehören zudem Bedingungen, die nicht an die Einräumung von Rechten geknüpft sind, wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot.

Foto: MacX, Fotolia.com

Die Lizenzen beziehen sich nicht auf kommerzielle Zwecke, sondern lediglich auf die Sicherung von Nutzungsmöglichkeiten. Bei der Weitergabe der Programme, auch wenn sie modifiziert wurden, muss der Quellcode öffentlich zugänglich sein. Hierbei muss die Weitergabe unter den gleichen Lizenzbedingungen wie bei der "Originalsoftware" erfolgen (starkes Copyleft). Gleichzeitig existiert eine abgemilderte Form dieser Lizenz, bei der nicht das komplette Programm unter den gleichen Bedingungen weitergegeben werden muss (schwaches Copyleft). Beispielsweise können Zusatzkomponenten programmiert werden, die nicht unter die ursprüngliche Lizenz fallen. Schließlich besteht die Möglichkeit, eine OSS unter einer Lizenz zu veröffentlichen, die nicht der Originalsoftware entspricht (Non-Copyleft). Bei dieser Art der Lizenzierung handelt es sich in der Regel um die kommerzielle Weiterentwicklung einer Applikation.

Lädt man eine OSS aus dem Internet und lässt diese ablaufen, bedeutet dies nicht automatisch die Einwilligung in die Lizenzbedingungen. Beim Ablaufenlassen handelt es sich um eine "bestimmungsgemäße Nutzung" im Sinne des von Paragraf 69d Urheberrechtsgesetz. Wird das Programm darüber hinaus genutzt, etwa weiterverbreitet oder vertrieben, greifen die Lizenzbedingungen. Da die Lizenzen der auf dem Markt verwendeten Software in den meisten Fällen aus den USA stammen, orientieren sie sich am US-amerikanischen Lizenzrecht. Dies bedeutet keineswegs, dass automatisch US-amerikanisches Recht angewendet wird und die Klauseln nach der deutschen Rechtsordnung unwirksam sind. Das Recht hängt von der jeweiligen Nutzung und Weitergabe ab.

Beim Einsatz von OSS in Unternehmen spielen zusätzlich vertragsrechtliche Themen eine entscheidende Rolle. Diese haben einen eigenständigen Rechtscharakter und sind von den Nutzungs- und Verwertungsrechten zu trennen. Diese Unterscheidung bezieht sich einerseits auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer der Software und demjenigen, von dem er sie bezieht. Andererseits muss man vertragsrechtlich zwischen der internen Nutzung im Unternehmen und der Weitergabe von OSS an Dritte unterscheiden. Um diese rechtlichen Fragen zu klären, sollte eine Firma ein internes Software- und Lizenz-Management haben, wie es auch bei proprietärer Software notwendig ist. Hierbei ist entscheidend, welcher nationalen Rechtsordnung die Regelungen unterliegen. Das ist vor allem relevant, wenn einer der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat und die Kriterien sich an ausländischem Recht orientieren. Unter Umständen kann sich das Vertragsrecht auf die Rechtsordnung des Anbieters im Ausland beziehen.

Bei einem Download aus dem Internet lässt sich allerdings nicht immer mit Sicherheit feststellen, wo der Sitz des Anbieters ist. Vor der Anwendung von OSS muss daher geklärt sein, woher sie kommt und wer der Anbieter ist. Wird die Software unter ausländischem Recht bezogen, aber vom deutschen Vertragspartner für deutsche Anwender zur Verfügung gestellt, gilt deutsches Recht. Somit kommt auch der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss zum Tragen.