Open Source: Kostenlos heißt nicht frei

12.09.2006
Von Ralph Schweikert 
Prinzipiell kostet Open-Source-Software (OSS) keine Nutzungsgebühren. Sie unterliegt aber gewissen Lizenzbestimmungen. Wer dagegen verstößt, riskiert den Verlust der Nutzungsrechte.

Die Tatsache, dass Open-Source-Produkte nichts kosten, verleitet zu der Annahme, dass keine Nutzungsbedingungen zu beachten wären. Diesem Irrglauben sitzen selbst Entwickler bisweilen auf: Open Source und Lizenzen - das schließe sich gegenseitig aus, so denken sie.

Mehr zum Thema

www.computerwoche.de/

579422: Neuer GPLv3-Entwurf erlaubt DRM;

579485: Linus Torvalds gefällt auch der zweite GPLv3-Entwurf nicht;

578075: Suns Open-Source-Chef predigt Software Market 3.0.

Hier lesen Sie …

• warum auch freie Software an Lizenzen gebunden ist;

• welche lizenzrechtlichen Risiken Open-Source-Software birgt;

• was zu tun ist, um sich dagegen abzusichern.

Doch diese Annahme ist falsch: Sowohl Distributoren als auch OSS-Anwender müssen die jeweiligen Lizenzbedingungen einhalten. Wer dagegen verstößt, verliert die Nutzungsrechte an der Anwendung. Und das kann teuer werden - unabhängig davon, ob der Lizenzverstoß mutwillig oder aus purer Unwissenheit geschieht.

Beispiel aus der Praxis

Diese Erfahrung musste auch Sitecom machen. Das Unternehmen hatte Router-Software zum Download angeboten, in die ein nach GPL (General Public Licence, die am weitesten verbreitete Lizenz für freie Software) lizenzierter Code integriert war. Auf der Web-Seite von Sitecom befand sich aber kein Hinweis darauf, dass die Firmware teilweise OSS enthielt. Zudem war weder eine Kopie des Lizenztextes einsehbar noch der Sourcecode zugänglich. Dies wäre jedoch nach den Paragrafen 1 und 3 der GPL nötig gewesen.

Gegen den Verstoß ging der Kläger gerichtlich vor und setzte durch, dass Sitecom die betroffenen WLAN-Router in Deutschland nicht mehr vertreiben durfte. Der Streitwert der Klage betrug 100 000 Euro.

Urheberrecht ist unveräußerlich

Eine Softwarelizenz ist zunächst nichts anderes als ein Vertrag. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer bestimmte Nutzungsrechte an einer urheberrechtlich geschützten Software. Notwendig ist das, weil Urheberrechte prinzipiell unveräußerlich sind. Juristisch gesehen, lässt sich eine urheberrechtlich geschützte Software weder verkaufen noch kaufen.

Die Nutzung von OSS ist grundsätzlich gebührenfrei. An der Software selbst können Hersteller und Händler also nichts verdienen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Kopierkosten zu erheben, gegen Bezahlung Garantien anzubieten, Schulungen zu veranstalten oder andere kreative Geschäftsideen umzusetzen. Wer mit OSS Geld verdienen will, muss sich aber an Lizenzbestimmungen halten. Verstößt er gegen die Bedingungen der GPL, verliert er nach Paragraf 4 das Recht, das Programm zu verbreiten, zu vervielfältigen und zu bearbeiten.

Auch für den Anwender riskant

Diese Bestimmungen gelten im Übrigen nicht nur für Softwarehersteller und Händler, sondern auch für deren Kunden. Angenommen, ein Unternehmen stellt Software für die Warenwirtschaft her und integriert OSS. Wenn es bei der Distribution seiner Software gegen die Lizenzbedingungen verstößt, verliert im schlimmsten Fall auch der Anwender des Warenwirtschaftssystems die Erlaubnis, das System einzusetzen - unabhängig von den Folgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei um eine Standardapplikation handelt oder um eine Individualentwicklung.

Verschiedene Arten von Lizenzen

In der Lizenzgebung wird zwischen zwei Typen unterschieden:

• Copyright-Lizenzen gelten für kommerzielle Software, die urheberrechtlich geschützt ist. Die Nutzungsbedingungen kann der Hersteller nach seinen Vorstellungen gestalten. Bei dieser Art von Lizenz ist der Sourcecoude in der Regel nicht zugänglich.

• Für OSS gelten hingegen Copyleft-Lizenzen; sie verpflichten den Hersteller grundsätzlich, die auf der OSS-Grundlage entwickelte Software als offene Lösung kostenfrei weiterzuverbreiten.

Um unterschiedlichen Nutzungsinteressen gerecht zu werden, wird zusätzlich zwischen Copyleft- und Non-Copyleft-Lizenzen unterschieden.

• Non-Copyleft-Lizenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Lizenznehmer alle Freiheiten einer Open-Source-Lizenz einräumen; sie enthalten keine Einschränkungen für die Veränderung und Verbreitung der Software. Der Lizenznehmer kann veränderte Versionen der Software unter beliebigen Lizenzbestimmungen weiterverbreiten, also auch in kommerzielle, Copyright-geschützte Software überführen. Allerdings muss der Urheber-Hinweis ebenso wie der Haftungsausschluss in der Dokumentation oder im Sourcecode erhalten bleiben.

Die GPL nimm es ganz genau

Innerhalb der Copyleft-Lizenzen wird dann noch zwischen strengen und beschränkten Copyleft-Lizenzen differenziert. Zu den Lizenzen mit einem strengen Copyleft-Effekt gehört die GPL. Hier ist der Lizenznehmer verpflichtet, die von der ursprünglichen Software abgeleiteten Werke unter den Bedingungen der Ursprungslizenz weiterzuverbreiten. Auf GPL basierende Werke müssen für jedermann ohne Lizenzgebühren und mit offenem Quelltext zugänglich bleiben. Nach Paragraf 6 der GPL dürfen die durch die Lizenz garantierten Rechte bei der Weitergabe des Programms nicht eingeschränkt werden.

Diese Bedingungen akzeptiert der Nutzer automatisch, indem er die Software kopiert, weiterverbreitet oder verändert. Er kann den Quelltext eines Programms beliebig oft kopieren und weitergeben, muss aber jede Kopie mit dem entsprechenden Copyright-Vermerk und einem Haftungsausschluss versehen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass alle Vermerke bezüglich der GPL und der fehlenden Gewährleistung (Garantie) unverändert erhalten bleiben. Schließlich ist er verpflichtet, jedem Kopieempfänger ein Exemplar der GPL auszuhändigen.

Hat der Distributor den Open-Source-Code bearbeitet, gelten zusätzliche Bedingungen: Er muss die Veränderungen auffällig kennzeichnen, mit einem Datum versehen und auch die neue Version unter die GPL stellen.

Doch gibt es Ausnahmen: Wenn Änderungen des Quellcodes eigenständige Softwarebestandteile darstellen und losgelöst von GPL verbreitet werden, besteht keine Offenlegungspflicht.

Ähnlich lässt sich die gesetzliche Lage innerhalb einer kommerziellen Software bewerten, wenn der unter GPL lizenzierte Code von vernachlässigenswertem Umfang ist, also wenn es sich zum Beispiel um eine kleine Sanduhr oder einen Ladebalken handelt. Allerdings sind die Juristen hier unterschiedlicher Auffassung. Deshalb wurde eine weitere Variante der Copyleft-Lizenzen geschaffen: Die beschränkte Copyleft-Lizenz soll die Kombination von Software unter verschiedenen Lizenztypen erleichtern. Sie besagt, dass Modifikationen an der OSS als kommerzielle Software verbreitet werden können, sofern sie als eigenständige Programmbestandteile umgesetzt sind.

Kollision mit deutschem Recht

Die Situation wird sicher nicht einfacher dadurch, dass die GPL teilweise mit deutschem Recht kollidiert. So schließt Paragraf 11 GPL jegliche Gewährleistung für die Software mit der Begründung aus, dass sie kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Dieser "Gewährleistungsausschluss" hält als Formularvertrag der AGB-rechtlichen Kontrolle sowie den BGB-Paragrafen 307 und folgende nur teilweise stand.

Am deutschen Recht scheitert auch der Versuch des Paragrafen 12 GPL, den Programmierer von jeglicher Haftung zu befreien. Denn hierzulande ist ein vertraglicher Haftungsausschluss für Vorsatz unzulässig. Hier greifen die Vorschriften des BGB.

Bei eingehender Prüfung kommt es darauf an, ob die freie Software isoliert oder als Distribution zusammen mit weiteren Leistungspaketen vertrieben wird. Im Normalfall, wenn Software unter einer OSS-Lizenz kostenlos zum Download angeboten wird, geht der Gesetzgeber von einer "Schenkung" aus. Da derjenige, der etwas verschenkt, nicht über Gebühr für das Verschenkte verantwortlich sein soll, sieht das BGB nur eine Haftung für "arglistig verschwiegene Mängel" vor. Wer also nicht weiß, dass sein Programm funktionsunfähig ist, muss auch nicht für auftretende Mängel einstehen.

Vollkommen anders sieht die Sache aber für Distributoren aus. Wenn sie ein OSS-Programm auf CD-ROM sowie mit Handbuch und/oder Support zum Pauschalpreis vertreiben, werden Fragen des Gewährleistungsrechts nach den Vorschriften des deutschen Kaufrechts behandelt. (qua)