"TheEroticReview"

Online-Dienst bewertet Prostituierte

23.06.2008
Von pte pte
Die Webseite "TheEroticReview" (TER) sorgt derzeit in den USA für Aufsehen.

Zwischen 500.000 und eine Million Nutzer besuchen pro Monat das Portal, das sich auf die Bewertung der Qualität von Prostituierten und ihren Dienstleistungen spezialisiert hat. Die Reichweite des Online-Dienstes ist laut einem Bericht der "New York Times" damit so hoch, dass dessen Betreiber, dem 37-jährigen Geschäftsmann David Elms, mit wettbewerbsrechtlichen Klagen bedroht wurde, nachdem eine Hostessen-Agentur von der TER-Bewertung ausgeschlossen worden war.

Elms gilt in den USA inzwischen als einer der einflussreichsten Persönlichkeiten des Gewerbes. Auf die Idee zu dem erotischen Bewertungsdienst ist er laut eigenen Angaben gekommen, nachdem er selbst die Dienste einer Prostituierten wahrgenommen hatte und dabei betrogen worden war. Um dem Kunden mehr Kontrolle über diesen Wirtschaftszweig zu geben, habe er daraufhin 1999 die Webseite TheEroticReview gegründet, schildert er gegenüber der "New York Times". Derzeit ist die Zukunft des erfolgreichen Portals allerdings fraglich, da sich Elms aufgrund von Verstößen gegen Bewährungsauflagen in Haft befindet. Sollte der TER-Chef tatsächlich für längere Zeit ins Gefängnis müssen, könnten größere Verdiensteinbrüche im Prostituierten-Gewerbe eintreten, fürchten zumindest die auf der Seite gelisteten Gewerbebediensteten.

"Prostitution ist in Deutschland nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, kurz Prostitutionsgesetz, seit 1. Januar 2002 erlaubt", stellt Max-Lion Keller, Rechtsexperte der IT Recht Kanzlei, im Gespräch mit pressetext fest. Demnach ist Prostitution hierzulande nicht strafbar, nicht sittenwidrig und als Erwerbstätigkeit rechtlich anerkannt. "Was Angebote von Prostitution im Internet betrifft, ist rechtlich gesehen im Wesentlichen der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ausschlaggebend, der für telemediale Inhalte den rechtlichen Rahmen vorgibt ", erläutert Keller.

In §54 Absatz I des RStV wird beispielsweise ausdrücklich festgelegt, dass für Telemedien die verfassungsmäßigen Richtlinien gelten. "Eine spezifische gesetzliche Regelung für Online-Angebote von Prostituierten gibt es in Deutschland zwar nicht, es gelten die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre", betont Keller. Nach deutschem Recht sei in einem Fall wie "TheEroticReview" also entscheidend, ob die auf der Seite angeführte Prostituierte von ihrer Nennung weiß und dieser auch zugestimmt hat. "Wenn eine Prostituierte ausdrücklich auf dem Portal genannt werden will und keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist ein derartiger Online-Dienst wohl rechtlich zulässig", meint Keller abschließend. (pte)