OLG Stuttgart bestätigt: Weitergabe von Kundendaten ist nicht erlaubt

14.11.2007
Von Jürgen Schneider
Der Handel mit sogenannten Leads hat sich inzwischen zu einem einträglichen Geschäft entwickelt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte jetzt zu entscheiden, ob die Weitergabe von Kundendaten unter bestimmten Umständen als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist.

Aufgrund einer Vereinbarung gab die Beklagte des Verfahrens Daten ihrer Kunden einschließlich deren Bankverbindung an die Firma G. weiter. Über diese Weitergabe der Daten wurden die Kunden nicht informiert. Sofern die Firma G. durch die Überlassung der Kundendaten Einnahmen erzielen sollte, erhielt die Beklagte hierfür entsprechende Provisionen.

Die Firma G. erzielte dadurch "Einnahmen", dass sie unbefugt auf die Konten der Kunden der Beklagten zugriff. Gegen ein solches Geschäftsgebaren ist die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb gerichtlich vorgegangen. Wie nicht anderes zu erwarten war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das von der Beklagten und der Firma G. betriebene Geschäft mit den Kundendaten als wettbewerbswidrig eingestuft und dementsprechend verboten.

Natürlich handelt es sich hier um einen besonders krassen Fall, in dem eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage getreten ist. Aber auch bei den sonst üblichen Fällen der Weitergabe von Kundendaten ist Vorsicht geboten. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist die Weitergabe von Daten grundsätzlich nicht erlaubt. (hk)