Gericht verneint Strafbarkeit

Ohne Bezahlung ins Internet - Persilschein für Schwarzsurfer?

12.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In fremden WLAN-Funknetzwerken, die unverschlüsselt betrieben werden, ist Schwarzsurfen grundsätzlich nicht strafbar.

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat in einem Beschluss vom 19.10.2010 entschieden hat, dass das sog. "Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar ist.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht Bernd R. Eichholz, Landesregionalleiter "NRW" des VdSRA - Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts (LG) Wuppertal vom 19.10.2010, (Az.: 25 Qs 177/10).

"Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar.
"Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar.
Foto: Fotolia, Jeremias Münch

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen, betont Eichholz. Die Kammer verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei aus Sicht der Kammer nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.