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Nutzung von Provider-Daten weiter eingeschränkt

06.11.2008
Das Bundesverfassungsgericht hat die Nutzung der durch Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Informationen weiter eingeschränkt. Vorläufig dürfen die Daten nur bei Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit der Bundesrepublik verwendet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedingungen für den Abruf von Telekommunikationsdaten weiter verschärft. Die Karlsruher Richter gaben damit einem Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung teilweise recht. Sie entschieden, dass die Telekomanbieter diese Daten auch bei Gefahrenabwehr vorläufig nur unter eingeschränkten Bedingungen übermitteln dürfen. Bis zur endgültigen Entscheidung ist die Übermittlung nur erlaubt, wenn dadurch eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder abgewehrt werden soll. Die Daten dürfen auch nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie abgerufen wurden.

Bereits im März hatte das Bundesverfassungsgericht die Nutzung gespeicherter Telefon- und Internet- und E-Mail-Daten stark eingeschränkt. Die Telekommunikationsfirmen müssen zwar weiterhin die Daten sechs Monate lang speichern, die Strafverfolgungsbehörden dürfen sie aber nur bei einem konkreten Verdacht auf eine schwere Straftat abrufen. Damals gab es aber noch keine Gesetze zur Strafverfolgung, die auf den veränderten Telekommunkations-Paragraphen Bezug nahmen. Mittlerweile haben Bayern und Thüringen ihre Gesetze angepasst und das Bundesverfassungsgericht sah sich gezwungen die Entscheidung vom März zu konkretisieren.

Sonderrechte für BT

Das Berliner Verwaltungsgericht hat außerdem vor wenigen Wochen entschieden, dass die British Telecom (BT) einstweilig keine Daten speichern muss. Das Unternehmen hatte geklagt, weil der Bund die anfallenden Kosten für die Speicherung und Übermittlung der Daten nicht erstatten wollte. Das Urteil gilt aber nur für den Konzern. Andere Unternehmen, die ebenfalls keine Daten auf Vorrat speichern wollen, müssen jeweils einzeln Klage einreichen.

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