Nutzungszeitabhängige Tarifierung im Direktrufnetz:

nT: Eine Voraussetzung für die Liberalisierung

16.11.1984

In der hierzulande und in anderen westlichen Industriestaaten im Gange befindlichen fernmeldepolitischen Diskussion ist die Forderung nach "Liberalisierung" unüberhörbar. Als objektive Gründe für eine solche Forderung können genannt werden: das Multifunktionsterminal, die sogenannte K-Anlage und ISDN, IDN. Das heutige Angebot der Fernmeldeverwaltungen bietet praktisch für jeden Fernmeldedienst ein Spezialnetz. Die Zukunft kennt aber nur ein Dienste-integrierendes Fernmeldenetz für alle Formen der Kommunikation (ISDN). Es ist zwingend für die Deutsche Bundespost (DBP), das Benutzungsrecht und die Gebühren entsprechend zu ordnen. Für den Gebührenaspekt heißt dies: Harmonisierung der Fernmeldegebühren nach Struktur und Betrag.

Einheitliche Gebühren anstreben heißt zunächst, sich auseinanderzusetzen mit den Strukturen vorhandener Gebühren. Hier klafft wesentlich auseinander die Struktur der Gebühren für Wählverbindungen mit der der Festverbindungen. Es bestehen auch innerhalb beider Gruppen Unterschiede, die aber zunächst bei der Betrachtung der Grobstruktur außer acht bleiben können. Der wesentliche strukturelle Unterschied von Wähl- und Festverbindungen besteht darin, daß die Nutzungsdauer für die Wählverbindungen hervortretendes Kostenelement ist, also entsprechend in der Gebühr seinen Niederschlag findet - die Gebühr von Festverbindungen aber bisher nicht kostenrelevant war.

Harmonisierung nur in Richtung Fernsprechtarif

Angesichts der Anschlüsse an Wählnetzen und an Festverbindungen wird deutlich, daß sich Harmonisierung nur in Richtung auf den Fernsprechtarif bewegen kann. Unter Vernachlässigung aller Randaspekte werden allein hierdurch bereits die Schritte verständlich, die die DBP mit der 17. ÄndVFO eingeleitet hat.

Als ersten Harmonisierungsschritt zwischen Wähl- und Festverbindungen hat die Post im September 1981 mit der 17. ÄndVFO die Nutzungszeit als Gebührenelement bei Festverbindungen eingeführt. Für bestimmte Leitungen, die in der Fernmeldeordnung geregelt sind, wurde ein Gebührenmodell und eine Übergangsregelung dazu eingebracht.

Die Übergangsregelung beginnt, sobald die Vorbereitungen zur Erfassung der nutzungszeitabhängigen Tarifierung (nT) abgeschlossen sind. Das wird nach heutiger Lage nicht vor 1987 sein: sie läuft dann Ende l 992 aus. Dem Nutzer wird also ausreichend Zeit eingeräumt, um sich auf die neue Gebührenkomponente einzustellen,

Im Vorgriff auf die Möglichkeiten, die das ISDN bieten soll (Einführung ab 1988) werden seit April 1982 mit der 19. ÄndVFO bereits höherwertige Leitungen 64 KBit pro Sekunde, 2 MB pro Sekunde und 34 MBit pro Sekunde angeboten. Für diese Leitung ist ebenfalls die nT vorgesehen und zwar ohne Übergangsregelung. Solange Erfassungsgeräte noch nicht zur Verfügung stehen, geht die Gebührenberechnung bei Leitungen 64 KBit pro Sekunde mit Rücksicht auf die Gebühren (für vergleichbare Datendirektverbindungen 48 KBit pro Sekunde im Direktrufnetz pauschal von einer Nutzung von 250 Stunden monatlich aus, jedoch kann auch Eigenmessung akzeptiert werden, wenn sich Vorteile für den Kunden ergeben.

Rahmenbedingungen für die Regelung

Die Regelungen der 17. und der 19. ÄndVFO konnten bezüglich der nT für die Datendirektverbindungen wegen der Besonderheiten nicht angewendet werden. Mit der Arbeitsgruppe Datenfernverarbeitung wurde deshalb für diesen Bereich eine wirtschaftlich tragbare Lösung erarbeitet.

An die spezifische Regelung für das Direktrufnetz wurden folgende Forderungen gestellt:

- Berücksichtigung der Knotennetze

- Gleichbehandlung von privaten und postalischen Knoteneinrichtungen

- Nichtberechnung der flags

- Zulassung von Eigenmessung bei Knotennetzen mit KT-Funktionen.

In Beratungen mit der Arbeitsgruppe Datenfernverarbeitung entstand das abgebildete Gebührenmodell.

Von 1986 bis 1993 wurde eine Übergangsregelung konzipiert, die die für die Zusatzgebühr anzurechnende Zeit schrittweise berücksichtigt und zwar zunächst die Intensivnutzer belastet. Für Knotennetze sah das Modell eine Reduzierung der anzurechnenden Zeit vor.

Die Regelung gemäß 25. ÄndVFO: - Basisgebühr 80 Stunden

- nT-Zusatzgebühr nur für Verbindungen, die die Ortsgrenze überschreiten

- vollwirksam ab 1993

- ab 1986 Übergangsregelung

- Folgen bestimmter Zeichen die den Ruhezustand kennzeichnen, bleiben unberücksichtigt (Füllzeichen)

- bei Verbindungen in Knotennetzen mit SSV-Betrieb wird die anzurechnende Nutzungszeit halbiert

- in Knotennetzen mit KT-Betrieb bleiben pauschal der anzurechnenden Zeit unberücksichtigt, sofern nicht ein höherer Anteil an Füllzeichen nachgewiesen wird.

Frühzeitige Regelungen, lange Übergangsfristen

Alle Regelungen für die nT sind absichtlich sehr frühzeitig getroffen worden und enthalten lange Übergangsfristen. Sie stellen aber nur einen ersten Schritt zur vollständigen Harmonisierung dar, ohne die eine Liberalisierung von Diensteintegration nicht erreicht werden kann.

*Dipl.-Ing. Lothar Heil ist im Bundesministerium in Bonn Referent für den Bereich Datendienste Datentechnik und Betrieb.

Der vorliegende Beitrag ist entnommen aus: telak Telekommunikations GmbH (Hg.): Orgatechnik Congress 84 Kongreß-Dokumentation 7/9, Overath 1984, Seite 341 bis 345.