Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer setzt voraus, dass dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gilt diese in der Regel als fehlgeschlagen. Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 16. August 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 24.2.2010, Az.: 233 C 30299/09.
In dem Fall bestellte der spätere Kläger im November 2008 bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering. Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte nach einigem Hin und Her mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Computerhersteller darum, doch das Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne. Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag. Dem widersetzte sich jedoch die Computerfirma.
Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 Euro zurück. Er habe der Firma keine Möglichkeit zur Reparatur einräumen müssen. Diese sei unmöglich, unzumutbar und auch schon fehlgeschlagen. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, betont Henn.
Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag liege nicht vor, da der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung, also Reparatur, eingeräumt worden sei. Ein wirksamer Rücktritt setze nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setze. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn diese unmöglich sei, unzumutbar oder bereits fehlgeschlagen.
- Täuschung und Betrug der Kunden
Falsche Präsentationen und versteckte Kosten: Clevere Hersteller tun alles, um den Anwendern das Geld aus der Tasche zu ziehen. - 1. Viel versprechen, wenig halten:
Man glaubt es kaum, aber oft reicht eine imposante Sammlung von nichtssagenden Power-Point-Folien aus, um einem Unternehmen ein neues Software-Paket aufzuschwatzen. - 2. Erst unterbieten, dann übertreiben:
Hersteller von Unternehmens-Software bieten den Kunden extrem verlockende Preise an - aber nur, um ihre Verluste später durch überhöhte Gebühren wieder reinzuholen, sobald der Vertrag in trockenen Tüchern ist. - 3. Den Kunden im Schwitzkasten:
Sobald die Hersteller ihre Kunden in der Mangel haben, lassen sie sie so schnell nicht wieder los - selbst wenn das einen Tabubruch bedeutet. - 4. Die fehlerhafte Rechnung:
Manchmal kostet nicht das, was Sie gekauft haben, sondern das, was Sie nicht gekauft haben und trotzdem in Rechnung gestellt bekommen. - 5. Zum Update gezwungen:
Aus geschätzten Kunden eierlegende Wollmichsäue zu machen, ist eine Kunst für sich, die häufig durch Updatezwang in die Tat umgesetzt wird. - 6. Der ahnungslose Kunde:
Zugegeben, für ahnungslose Kunden können die Hersteller oft nichts. Wenn Anwender zu viel Vertrauen in die Unternehmen stecken und zu wenig ihren eigenen Verstand bemühen, kommen viele IT-Projekte zu Fall.