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Neue Runde im Prozess gegen Online-Tauschbörsen

05.02.2004

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Ein Gericht im kalifornischen Pasadena hat den Revisionsprozess gegen die Betreiber der Online-Tauschbörsen Grokster und Morpheus aufgenommen. Zu klären ist die Frage, ob die Unternehmen Grokster LTD und Streamcast Networks dafür verantwortlich sind, dass über ihre Dienste urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht werden.

Eine entsprechende Klage seitens der Musikindustrie hatte Richter Stephen Wilson im April 2003 abgewiesen (Computerwoche.de berichtete). Zwar sei es unstrittig, dass über die Dienste auch urheberrechtlich geschützte Daten verbreitet werden. Es können jedoch ebenso gut rechtlich unbedenkliche Inhalte getauscht werden, hieß es in der Begründung.

Auch Revisionsrichter John Noonan zeigte sich in der ersten Anhörung nicht von den Klagevorwürfen überzeugt, denen zufolge 90 Prozent der in den Diensten getauschten Dateien geschützt seien. "Damit verletzen zehn Prozent keine Urheberrechte. Das hört sich nach sehr vielen Dateien an", sagte Noonan.

Die Verteidiger der Tauschbörsen verwiesen zum einen auf das "Betamax"-Urteil von 1984, nach dem Sony seine Batamax-Videorekorder weiter verkaufen durfte, obwohl Anwender auf den Geräten urheberrechtlich geschützte Filme kopierten. Zum anderen ließen die Kläger außer Acht, dass der Tausch sehr vieler Musikdateien rechtens sei. So hätten zum Beispiel Künstler wie "The Prodigy", "Pearl Jam", "Dave Matthews" und "Phish" ausdrücklich Lieder freigegeben.

Nach Ansicht der Kläger taugt der 20 Jahre zurückliegende Fall jedoch nicht zum Vergleich. So hätten Streamcast und Grokster die Möglichkeit Filter, ähnlich wie Virenscanner, einzusetzen, die den Tausch von als geschützt gekennzeichneten Dateien unterbinden. Solche Mechanismen seien in Videorekorder nicht zu implementieren. (lex)