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eco-Verband zum Verbraucherschutz

Neue Rechtslage für Onlineshops

16.08.2012
Von 
Holger Eriksdotter ist freier Journalist in Hamburg.
Am 1. August ist eine Rechtsänderung in Kraft getreten, die fast alle Betreiber von deutschen Onlineshops betrifft: Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen Verbraucher vor Abofallen geschützt werden. Online-Händler müssen ihre Shops anpassen, um der neuen Gesetzeslage gerecht zu werden.

Die Neufassung des § 312g BGB ist am 1. August in Kraft getreten. Damit erlangen mehrere Regelungen Rechtskraft, die Kunden mehr Sicherheit bei Einkäufen im Internet bringen sollen. Unproblematisch für Shopbetreiber sind die Pflichten, künftig eindeutig auszuweisen, wenn durch eine Bestätigung eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird und bei Abonnements die Mindestlaufzeit anzugeben.

Schwieriger hingegen sind die Vorgaben umzusetzen, welche Informationen bei Abschluss einer Bestellung angezeigt werden, wie sie hervorzuheben sind und wie sie angeordnet sein müssen. Diese Pflichten weichen in den meisten Fällen vom allgemein üblichen Shopdesign ab. Deshalb müssen nahezu alle Unternehmen, die Onlineshops betreiben, die Gestaltung anpassen. Wenn die Shopgestaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gilt ein online geschlossener Kaufvertrag als unwirksam. Und es gibt ein weiteres Risiko: Der Betreiber riskiert eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Rechtsanwalt Ivo A. Ivanov, Justiziar des eco–Verbands, rät allen Shoptbetreibern, die neuen Vorschriften möglichst schnell umzusetzen.
Rechtsanwalt Ivo A. Ivanov, Justiziar des eco–Verbands, rät allen Shoptbetreibern, die neuen Vorschriften möglichst schnell umzusetzen.
Foto: eco-Verband

„Diese Regelung dürfte viele Onlinehändler noch vor Probleme stellen“, kommentiert Rechtsanwalt Ivo A. Ivanov, Justiziar des eco–Verbands der deutschen Internetwirtschaft. „Wir sprechen hier ja nicht nur von Großunternehmen wie Amazon, sondern von zahllosen stationären Kleinhändlern, die ihre Produkte hauptsächlich im Laden und nur nebenbei online anbieten.“ (Interview mit Ivo A. Ivanov auf der eco-Website)

Sie könnten Opfer einer Abmahnwelle werden, wenn Kanzleien die neue Regelung zu Gewinnzwecken missbrauchen versuchen. „Natürlich kann man die Position einnehmen, dass jeder Unternehmer die Wettbewerbsvorschriften im Auge behalten muss. Aber bei einem kleinen, nebenbei gepflegten Onlineshop für Gartenzubehör oder Babykleidung ist das unrealistisch“, so Ivanov. „Leider gibt es keine einfache Lösung. Wir können nur öffentlich warnen und darauf hinweisen, die neuen Vorschriften möglichst schnell umzusetzen.“ Die meisten Betreiber von Online-Shops werden wohl oder übel Geld investieren müssen, um der neuen Gesetzeslage gerecht zu werden.