IT Recht

Neue Muster-Widerrufsbelehrung soll Online-Händlern mehr Rechtssicherheit geben

13.03.2008
Von Dr. Volker Baldus
Zum 1. April 2008 tritt die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" in Kraft. Das darin enthaltene Muster für die Widerrufsbelehrung wird von vielen Online-Händlern schon seit langem erwartet.

Das bisherige Muster hat nicht die erhoffte Schutzwirkung gezeigt und das für die Erstellung zuständige Bundesjustizministerium hat sich nach anhaltender Kritik dazu entschlossen, das alte Muster zu überarbeiten. Für dessen Verwendung gibt es noch eine Übergangsregelung bis zum 1.Oktober 2008. Mit dem neuen Muster verspricht sich das Bundesjustizministerium einen besseren Schutz der im Internet tätigen Unternehmen vor Abmahnungen.

Hintergrund der Abmahnwellen

Das Gesetz verpflichtet Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher anbieten und verkaufen, diese über ihr gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht ordnungsgemäß zu belehren. Bei den so genannten Fernabsatzverträgen erscheinen Verbraucher als besonders schutzbedürftig, da sie die Ware vor dem Vertragsschluss nicht überprüfen können (wie es zum Beispiel beim Kauf in einem Ladengeschäft möglich ist). Fernabsatzverträge stellen daher eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass ein einmal geschlossener Vertrag eingehalten werden muss. Unterlässt der Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften die Belehrung über die Verbraucherrechte vollständig oder belehrt er fehlerhaft, besteht das Widerrufs- und Rückgaberecht statt 14 Tagen (beziehungsweise einem Monat) unbegrenzt. Er verstößt darüber hinaus gegen das Wettbewerbsrecht und kann von einem Mitwerber kostenpflichtig abgemahnt werden.