Auszüge aus dem Bericht der Regierungskommission Fernmeldewesen:

Netzmonopol der Telekom an Auflagen geknüpft

11.09.1987

BONN (CW) - Die Regierungskommission Fernmeldewesen spricht sich in ihrem Bericht, der am 16. September veröffentlicht wird, mehrheitlich für eine Trennung zwischen "grauer" und "gelber" Post aus. Der "Telekom" getaufte Fernmeldebereich behält das Netz- und Dienstmonopol beim Telefon sowie das Netzmonopol für die Festverbindungen; allerdings wird hier die Einrichtung konkurrierender Netze für den Fall "einer nicht befriedigenden Marktentwicklung" empfohlen. In einem Minderheitsvotum plädieren vier Kommissionsmitglieder dafür, mindestens einen weiteren Netzträger im Wege der Ausschreibung zu lizenzieren. Nachstehend Auszüge aus den Feststellungen (F) und Empfehlungen (E) des Berichtes sowie aus dem Minderheitsvotum, die die Nachrichtenagentur "VWD" veröffentlicht hat:

Handlungsbedarf und Handlungsrahmen

F2: Es ist zu prüfen, inwieweit öffentliche und private Unternehmen an der Errichtung und dem Betreiben von Netzen sowie dem Anbieten von Dienstleistungen und Endgeräten mitwirken sollen und dürfen.

F4: Das bestehende Fernmeldemonopol ist durch einfache Gesetzgebung (°1 Fernmeldeanlagengesetz) geschaffen worden. Nach überwiegender Ansicht besteht ein verfassungsrechtlicher Monopolschutz nicht.

F5: Eine Privatisierung des Fernmeldewesens würde erhebliche verfassungsrechtliche Risiken auslösen (Artikel 87 Grundgesetz). (...)

E1: Die Telekom behält das Netzmonopol, solange sie Mietleitungen (Festverbindungen) zu angemessenen und wettbewerbsfähigen Bedingungen entsprechend dem qualitativen und quantitativen Bedarf anderen überläßt. Die Bundesregierung wacht über die Entwicklung des Wettbewerbs. Die Überprüfung der Entwicklung erfolgt jeweils nach drei Jahren. Im Fall einer nicht befriedigenden Marktentwicklung läßt die Bundesregierung die Errichtung konkurrierender Netze zu.

E2: Die bestehenden Befugnisse zur Genehmigung von privaten Fernmeldeanlagen sollten weitestgehend genutzt werden. (...)

Dienstleistungen

E10: Die Telekom behält das Monopol am Telefondienst. Alle anderen Dienstleistungen der Telekommunikation werden im Wettbewerb angeboten.

F13: Unter Telefondienst wird die reine Sprachübermittlung verstanden. Die Speicherung oder Umformung der Signale (z.B. Voice Mail) sowie die Integration der Sprache mit der Text-, Bild- oder Datenkommunikation sind vom Monopol nicht betroffen.

E12: Die Tarifverzerrungen im Telefondienst, die vorwiegend in überhöhten Ferntarifen und tendenziell nicht kostendeckenden Nahtarifen bestehen, sind abzubauen. (...)

E14: Private Unternehmen erhalten das Recht, alle Dienstleistungen der Telekommunikation mit Ausnahme des Telefondienstes zu erbringen.

E15: Die Telekom soll neben dem Telefondienst und den Pflichtleistungen freie Leistungen nach eigenem Ermessen anbieten.

E16: Weder die Anbieter freier Leistungen selbst noch ihre Preise unterliegen einer Anmeldungs- oder Genehmigungspflicht.

F16: Wegen der weitgehenden Beibehaltung des Netzmonopols können Private ihre Dienstleistungen grundsätzlich nur zu Fest- und Wählverbindungen realisieren, die von der Telekom zu überlassen sind.

E17: Privaten Dienstleistungen wird gestattet,

- Festverbindungen mit Festverbindungen,

- Festverbindungen mit Wählverbindungen,

- Wählverbindungen mit Wählverbindungen

zusammenzuschalten. (...)

Endgeräte

E20: Der Teilnehmer erhält das Recht, einen Netzanschluß installieren zu lassen, der ihm den Anschluß eines Gerätes seiner Wahl erlaubt (Steckerlösung). Dies gilt auch für den analogen Telefonanschluß.

E21: Die Telekom soll kein Monopol für das Angebot oder die Wartung von Endgeräten besitzen. Dies gilt auch für den Telefonapparat am einfachen Hauptanschluß.

E22: Die Preise der von der Telekom und von privaten Unternehmen angebotenen Endgeräte bedürfen nicht der Genehmigung. (...)

Strukturelle Konsequenzen für die Bundespost

E30: Die Hoheitsaufgaben werden von den Unternehmensaufgaben organisatorisch getrennt.

E31: Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nimmt als eigenständiges Ministerium die Hoheitsaufgaben wahr.

E32: Der Bundesminister für Post und Telekommunikation überwacht die Erfüllung der Unternehmensaufgaben.

E33: Der Haushalts-/Wirtschaftsplan der Telekom wird vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen genehmigt.

E34: Das Postwesen und das Fernmeldewesen werden organisatorisch getrennt.

E35: Im Interesse der Entwicklung der Telekommunikation ist es notwendig, die Subventionen der Telekom an das Postwesen innerhalb von fünf Jahren stufenweise abzubauen. In jedem Fall sollen sie gesondert im Haushalt der Telekom ausgewiesen werden. (...)

Sondervotum

Die Empfehlungen des Sondervotums, abgegeben von den Kommissionsmitgliedern Jürgen Terrahe (Vorstandsmitglied der Commerzbank), Dieter Fertsch-Röver (MdL/FDP), Werner Möschel (Institut für Bürgerliches Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Tübingen), Tyll Necker (Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie/BDI) sind:

1. Die Verfasser empfehlen die Zulassung von konkurrierenden Telekommunikationsnetzen, zumindest jedoch die Lizenzierung eines weiteren Netzträgers im Wege der Ausschreibung. Dieser darf hinsichtlich der Übertragungstechnik und der Nutzung seines Netzes keinen Beschränkungen unterworfen werden.

2. Sollte dies politisch nicht durchsetzbar sein, so müssen Teilelemente von Netzwettbewerb verwirklicht werden, indem ein Rechtsanspruch auf die Nutzung einzelner Übertragungstechniken eingeräumt wird (z.B. Richtfunk- und Satellitenverbindungen). (...)

4. Bleibt das Netzmonopol (Monopol für Übertragungsleistungen) unangetastet, dann empfehlen wir, den Monopolbereich auf die Netze zu begrenzen und diesen vom Wettbewerbsbereich (Dienste und Endgeräte) rechtlich und organisatorisch zu trennen. Durch eine vollständige Trennung von Monopol- und Wettbewerbsbereich können eher faire Wettbewerbschancen zwischen dem staatlichen Großunternehmen und den privaten Wettbewerbern sichergestellt werden.

Forderungen der Politik wie z.B. flächendeckende Versorgung haben sich dann nur an den Netzträger zu richten. Seine Tarife sind in dieser Option so zu gestalten, daß er seine Infrastrukturaufgabe erfüllen kann.

5. Sämtliche Dienste einschließlich des Fernsprechens sind im Wettbewerb zu erbringen. Alle Anbieter von Dienstleistungen müssen die Leistungen des - bei dieser Lösung monopolistischen - Netzträgers zu gleichen Bedingungen und Gebühren nutzen können.

6. Die Aufsicht über den Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten sollte einer neu zu schaffenden Behörde z.B. nach dem Vorbild des britischen Oftel oder ggf. einer Abteilung im Bundeskartellamt übertragen werden. (...)