Von gesetzlicher Regelung abgewichen

Nach langer Krankheit kann Urlaub verfallen

21.12.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Von der gesetzlichen Regelung abgewichen

Die Tarifvertragsparteien sind von der gesetzlichen Regelung abgewichen und haben den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres befristet. Sie haben den Verfall bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten insoweit gelockert, als ein Antritt des Urlaubs auch noch bis zum 31.05. des Folgejahres zulässig ist. Spätestes zu diesem Zeitpunkt muss der Urlaub aus dem Vorjahr angetreten werden.

Zwar gilt der längere Übertragungszeitraum sowohl für den gesetzlichen als auch den tarifvertraglichen Anspruch. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist jedoch nicht notwendig, wenn die Tarifvertragsparteien - wie hier - eine eigenständige Urlaubsregelung treffen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

Henn empfiehlt, dies und ggfs. den Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de