Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mit gesunden Mitarbeitern Steuern sparen

03.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Diese Steuervorteile können ausgeschöpft werden

Der Fiskus sponsert die betriebliche Gesundheitsförderung. Unabhängig davon, ob ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, sind bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Doch nicht jede Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen.

1. Begünstigt:

Gefördert werden alle Maßnahmen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind (abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de). In der Frage der Ausgestaltung zeigt sich der Fiskus großzügig. Die Maßnahmen dürfen in Form von Kursen, Schulungen oder Aktionswochen realisiert werden. Sie können sich an einzelne Mitarbeiter oder die ganze Belegschaft richten. Beispiele: Bewegungsprogramm, Ernährungskurs, Massage, Raucherentwöhnung, Rückenschule, Schutzimpfung, Stressbewältigung oder Yoga.

2. Teilweise begünstigt:

Gesundheitsangebote werden immer zahlreicher und vielfältiger. Auch fernöstliche Meditations- und Bewegungsformen können steuerbegünstigt sein. Der Fiskus erwartet eine nachweisliche fachliche Qualifikation des Anbieters. Finden Maßnahmen im Fitnessstudio oder Sportverein statt, darf ihnen keine Mitgliedschaft zugrundeliegen. Beispiele: Autogenes Training, Qigong, Rückenschule im Sportverein, Tai Chi oder Yoga-Kurs im Fitnessstudio.

3. Nicht begünstigt:

Es gelten eine Reihe von Ausschlusskriterien. Nicht steuerbegünstigt sind Angebote des allgemeinen Freizeit- und Breitensports. Weitere K.-o.-Kriterien sind jede Form einer Mitgliedschaft oder alle Verknüpfungen mit Produktwerbung oder -verkauf. Daneben definiert der Präventionsleitfaden weitere Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Beispiele: Ernährungsberatung eines Produktanbieters, Fitnessstudio-Vertrag, Sauna, Schwimmbad, Sportverein-Mitgliedschaft oder Tenniskurs. (oe)

Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de