Krankheit vorgetäuscht

Matula lässt grüßen - Simulant muss Detektiv bezahlen

06.10.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Detektivkosten sind Aufwendungen zur Schadensverhütung

Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten Tag, also am 19.04.2007, bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.

Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach eine Tätigkeit verrichtet hat, die der geschuldeten Arbeitstätigkeit entsprach. Es war daher dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung einer Kündigung zu beschränken.

Allen Arbeitnehmern ist zu raten, dieses Urteil zu beachten und am besten gar keine Arbeitsunfähigkeiten vorzutäuschen. Wie das Urteil zeigt, können neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch schnell noch Zusatzkosten von mehreren tausend Euro auf den Arbeitnehmer zukommen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Jens Klarmann ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident. Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.vdaa.de