Weniger Spielraum für unseriöse Rechnerverkäufer

Mangelnde Speicherkapazität kann juristische Folgen haben

01.03.1991

Wenn es um die Lieferung einer nicht speziell für den Abnehmer angefertigten Hard- und Software geht, ist das Kaufrecht des BGB anzuwenden. Weist also eine gekaufte Computeranlage bei Übergabe an den Abnehmer einen Fehler auf, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindert, so kann der Abnehmer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach dem Kaufrecht verlangen.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Oktober 1990 (Aktenzeichen: 19 U 28/90) wird die mangelnde Speicherkapazität bei einem Computer als Fehler angesehen. Maßgebend für die Frage der Fehlerhaftigkeit ist nämlich der vertraglich vorausgesetzte Zweck. Der Kauf einer Computeranlage für einen bestimmten Einsatz setzt aber selbstverständlich voraus, daß diese dem konkreten Bedarf des vorgesehenen Benutzers gerecht wird. Dies ist keine Frage des Verwenderrisikos, sondern Mittelpunkt des Vertragszwecks, wie für beide Vertragspartner ohne weiteres klar sein dürfte.

Wenn beide Vertragspartner allerdings Kaufleute sind, muß der Fehler gemäß °° 377, 378 Handelsgesetzbuch rechtzeitig gerügt werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die Unterkapazität arglistig verschwiegen hat, weil er die Anlage "ins Blaue hinein" verkauft hat, ohne den Bedarf an Speicherkapazität rechnerisch zu ermitteln. Kommt es sonst auf die rechtzeitige Rüge an und geht es um einen verborgenen Fehler, dann muß davon ausgegangen werden, daß der Käufer aufgrund der ihm möglichen Untersuchungen zunächst allenfalls äußerliche oder in irgendeiner Form verkörperte Mängel feststellen kann, nicht aber die Unterkapazität im Verhältnis zur Aufgabenstellung. Sie ergibt sich erst später und löst dann die Rügepflicht aus.

Verjährung beginnt mit der Auslieferung

Sind die Vertragsparteien aber nicht Kaufleute, so verjährt der Anspruch des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages in sechs Monaten. Diese Frist wird gehemmt, wenn der Käufer einen Nachbesserungsanspruch geltend macht, den der Verkäufer anerkennt.

Überhaupt beginnt die Verjährung erst mit der Lieferung der vollständigen Anlage zu laufen, soweit dann auch ein Probelauf möglich ist. Zur Lieferung gehören bei einer EDV-Anlage neben der vollständigen Lieferung der Hard- und Software aber auch die Einweisung des Personals und zumindest ein im wesentlichen ungestörter Probelauf. Vorher hat der Verkäufer seine Leistungspflicht nicht erfüllt. Insoweit ist die Rechtslage dem Kauf mit Montageverpflichtung des Verkäufers vergleichbar, bei dem seit langem anerkannt ist, daß die Lieferung erst mit der Lieferung des letzten Teils und Vollendung der Montage stattfindet.

Inhaltlich kann sich das Wandlungsbegehren auf sämtliche vom Käufer gelieferte Gegenstände erstrecken, also den Computer, das Programm, den Drucker, die Disketten und Vordrucke, es sei denn, dabei sollte es sich nicht um ein zusammengehörendes Geschäft handeln. Ein solches Geschäft ist aber in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien beabsichtigen, es nur in der durch den gemeinschaftlichen Zweck der Sachen hergestellten Verbindung abzuschließen. Daran ändert sich nichts, wenn der Verkäufer über Hard- und Software verschiedene Rechnungen ausstellt.

Mindestens erstreckt sich das Wandlungsbegehren auf die gesamte Einheit, wenn die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil für den Käufer von den übrigen getrennt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn es um das Verhältnis von Hauptsache und Nebensache geht. Maßgeblich für diese Eigenschaft ist, daß nach denn Vertragszweck und dem Parteiwillen die Nebensache für sich allein nicht gekauft worden wäre.

*Dr. Franz Otto ist Jurist in Witten-Bommern