Kein Rechtsanspruch, aber faktische Bindungswirkung

Letter of Intent - unverzichtbar bei Großprojekten

10.06.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

In vergleichbarer Weise zum Letter of Intent verhält sich auch das kaufmännische Bestätigungsschreiben, welches ebenfalls eine einseitige Erklärung ist. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben bestätigt dabei einen zuvor lediglich mündlich geschlossenen Vertrag und soll deshalb einen bereits erfolgten Vertragsabschluss dokumentieren.

Soweit es sich bei dem Adressaten um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, muss dieser dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben in angemessener Frist widersprechen. Anderenfalls gilt der Vertrag als in der Form abgeschlossen, wie der Absender diesen in seinem Bestätigungsschreiben dargestellt hat.

Fazit

Im Ergebnis muss somit festgehalten werden, dass der Letter of Intent als Instrument im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit großer Sorgfalt und Vorsicht zu behandeln ist. Dies führt sehr oft dazu, dass die Vorbereitungen und Verhandlungen für einen Letter of Intent ähnlich umfangreich sind wie für den eigentlich angestrebten Hauptvertrag.

Der Autor Wolfgang Nebel ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)

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