Kein Rechtsanspruch, aber faktische Bindungswirkung

Letter of Intent - unverzichtbar bei Großprojekten

10.06.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Unverbindliche und bindende Elemente

Nicht binden wollen die Parteien sich regelmäßig hinsichtlich des (endgültigen) Vertragsabschlusses, da hier die Verhandlungen eben gerade noch nicht entsprechend weit gediehen bzw. abgeschlossen sind. Vielmehr dient der Letter of Intent seinem Zweck und seiner ursprünglichen Idee nach dazu, ein bereits erzieltes Verhandlungs- oder Gesprächsergebnis zu fixieren, die wechselseitig bestehenden Absichten zu bekunden und ggf. die noch offenen Punkte aufzulisten, ohne dass die Beteiligten sich an ihre Ausführungen rechtlich binden lassen wollen.

Deshalb wird üblicherweise darauf hingewiesen, dass die Absprache insgesamt bzw. in bestimmten Teilen rechtlich nicht verbindlich sein soll (sogenannte Non-Binding-Close).

Grundlage für die weiteren Verhandlungen

Die vorrangige Funktion des Letter of Intent besteht somit darin, die Grundlage für weitere Verhandlungen zu schaffen, an deren Ende der (eigentliche) bindende Vertragsabschluss stehen soll. Er stellt deshalb eine vertrauensbildende Maßnahme dar, die gerade bei umfangreichen und langwierigen Vertragsverhandlungen als entsprechende Basis dienen soll.

Sehr oft enthält ein Letter of Intent gleichzeitig aber auch schon verbindliche Absprachen, die sich in aller Regel auf den Inhalt und die Form der noch folgenden Verhandlungsführung sowie eine eventuelle Beendigung der Vertragsgespräche beziehen.

Dabei handelt es sich typischerweise um folgende Punkte:

- Vertraulichkeitsvereinbarung für bestimmte Themen

- Offenlegung von Betriebsinterna mit der Verpflichtung, auch im Falle einer Beendigung der Verhandlungen diese nicht zu nutzen, in welcher Form auch immer

- Zuordnung von Kosten (z.B. für Planungen, Beratungen usw.), die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des angestrebten Vertragsschlusses anfallen

- Übernahme von Haftungen bzw. Haftungsausschlüsse

- Festlegung des anzuwendenden Rechtes, Gerichtsstandvereinbarung usw.

- Fixierung derjenigen Teile des Hauptvertrages, über welche sich die Parteien schon geeinigt haben.