Weitere Weckvorrichtungen unterlassen
Da der Kläger das Schmerzmittel erst seit Dezember 2006 eingenommen hatte, könne dies jedenfalls für sein Zuspätkommen in den Monaten Januar bis November 2006 nicht ursächlich gewesen sein, so die Richter. Zudem hätte der Kläger weitere Weckvorrichtungen treffen müssen, nachdem er gemerkt hatte, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht erfolgreich waren.
Arbeitgeber sollten in solchen Fällen nicht nur das persönliche Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen, sondern auch etwaige gravierende Verspätungen formal richtig abmahnen, das heißt, auch bei den Abmahnungen darauf achten, dass die formalen Erfordernisse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingehalten werden. (oe)
Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.).
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