Kurz notiert

27.04.2001

Computerviren auf der Diskette

Absender von Disketten sind nicht verpflichtet, den Empfänger ohne besonderen Anlass allgemein darauf hinzuweisen, dass bei Verwendung fremder Disketten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass Viren auf den Computer gelangen. Im vorliegenden Fall begehrte ein Diskettenempfänger von dem Absender Schadensersatz in Höhe von knapp 2000 Mark, da die zugesandten Disketten von Viren befallen waren. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Landgericht Köln, Az.: 20 S 5/99

Angaben zu Fehlfunktionen müssen konkret sein

Der Käufer einer Computeranlage genügt seiner Pflicht zur Fehlerbeschreibung nicht schon dadurch, dass er behauptet, die Anlage funktioniere nicht. Er ist verpflichtet, den Mangel und seine Erscheinungsformen so genau zu beschreiben, dass aufgrund seiner Angaben ein Bedienungsfehler ausgeschlossen werden kann. Eine solch hinreichend konkretisierte Fehlerbeschreibung ist auch einem Laien zuzumuten. Pauschale Fehlerbehauptungen reichen dagegen nicht aus, um den Verkäufer für den Fehler an der DV-Anlage haftbar zu machen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 62/98

Privattelefonate während der Arbeitszeit

Ist einem Arbeitnehmer die Nutzung der betrieblichen Telefonanlage zu Privatgesprächen in bestimmtem Umfang gegen Kostenerstattung erlaubt, schließt eine derartige Gestattung auch kurze Anrufe zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ein, solange nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde und er nicht mit der ihm auferlegten Arbeitsleistung in Rückstand gerät. Wenn der "normale Rahmen" nicht gesprengt wird, rechtfertigen solche Privattelefonate weder eine Abmahnung noch eine Kündigung. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als nicht gegeben an. Aus dem Einzelverbindungsnachweis ergaben sich arbeitstäglich im Höchstfall fünf bis sieben private Telefongespräche, partiell wesentlich weniger, die zum großen Teil nur einige Sekunden und weit überwiegend jedenfalls nicht mehr als zwei Minuten andauerten. Der längste Anruf dauerte - als einmaliger Ausnahmefall - acht Minuten und 35 Sekunden. Insgesamt fielen innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Monaten etwa vier Stunden an.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 Ca 8824/98

Juristischer Literatur-Pressedienst