Kürzerer Weg durch den Innenbereich
Statt aus der Einfahrt wieder heraus- und außen um das Gebäude zum Verkaufsraum herumzugehen, habe er bewusst den kürzeren Weg durch den Innenbereich der Waschhalle gewählt. Nach der Lebenserfahrung habe er aber damit rechnen müssen, dass es dort rutschig war. Darin, dass er gleichwohl die Abkürzung durch die Halle nahm, sei ein schwerwiegendes Verschulden zu sehen, das eine Haftung des Anlagenbetreibers ausschließe, so die Richter. (oe)
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