BAG

Kündigung von Raubkopierer muss erneut vor Gericht verhandelt werden

16.07.2015
Die private Nutzung von Dienstcomputern etwa zur Herstellung von Raubkopien ist ein Kündigungsgrund.

Das stellte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag klar (Az.: 2 AZR 85/15). Die obersten Arbeitsrichter verhandelten über die Kündigung eines Justizangestellten, der jahrelang während seiner Arbeitszeit Dienstrechner für Raubkopien genutzt haben soll. Pikant daran: Der Mann war der IT-Verantwortliche des Oberlandesgerichts in Naumburg. Der Zweite Senat traf jedoch keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Entlassung, sondern wies den Fall an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurück.

Für ein abschließendes Urteil müssten die Vorgänge restlos aufgeklärt werden, sagte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Burghard Kreft. Sei der Vorwurf allerdings zutreffend, dass der Mann in größerem Umfang Raubkopien mit Dienstrechnern gefertigt habe, dann könne das durchaus eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Der Naumburger Gerichtsmitarbeiter war im Frühjahr 2013 entlassen worden, nachdem massenhaft private Kopien von CDs und DVDs auf einem von ihm genutzten Rechner gefunden worden waren.

Der heute 61-Jährige hatte sich in den ersten beiden Instanzen erfolgreich gegen seinen Rauswurf gewehrt, da ihm nach Ansicht der dortigen Richter die Pflichtverstöße nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Der Kläger hatte unter anderem argumentiert, dass die privaten Kopien am Oberlandesgericht geduldet und auch andere Mitarbeiter daran beteiligt gewesen seien. (dpa/tc)