Oberlandesgericht Köln äußert sich über

Kriterien für die Rückgabe von Hardware und Software

06.12.1991

Ein Anspruch auf die gesamte Wandelung, das heißt Rückgängigmachung, eines Vertrages bezüglich Hardware und Software kommt nur dann in Frage, wenn ein einheitlicher Kaufvertrag oder eine tatsächliche beziehungsweise vereinbarte Unteilbarkeit der Leistung vorliegt. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 12. Juli 1991 - Aktenzeichen: 19 U 49/91 - vertreten. Ob es sich bei der Hard- und Software um einen einheitlichen Kaufgegenstand handelt, richtet sich jedoch nicht nach dem Willen der Parteien, sondern nach der Verkehrsanschauung.

Unteilbarkeit liegt vor, wenn die geschuldete Gesamtleistung technisch unteilbar ist. Das ist aber bereits zu verneinen, wenn die alleinige Benutzung der gelieferten Teile möglich ist. Auf subjektive Umstände, wie den vom Käufer verfolgten Verwendungszweck und seinen Wunsch nach einer Gesamtlösung, kommt es dabei nicht an.

Ein Recht zur Wandlung des gesamten Vertrages ist aber auch zu bejahen, wenn die Gesamtleistung nach dem Willen der Vertragsparteien als unteilbar anzusehen ist. Dafür ist der Käufer beweispflichtig. Vielleicht kann er sich allerdings auch auf eine Vermutung zu seinen Gunsten berufen. So kann die Zusammenfassung zweier Vereinbarungen über den Kauf eines Computers (Hardware) und die zeitlich nicht begrenzte Überlassung von Software (als Lizenzvertrag) in ein und derselben Vertragsurkunde eine Vermutung dafür begründen, daß ein einheitlicher Vertrag mit gleichen Folgewirkungen bei Störungen in einem der Teilbereiche abgeschlossen werden sollte. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn sich der Vertrag auf den Kauf eines handelsüblichen Computers und auf die Überlassung von Standardsoftware bezieht. Ist in einem solchen Fall der Softwarevertrag wegen positiver Vertragsverletzung rückgängig zu machen oder fristlos gekündigt, wird der Hardwarevertrag davon nicht berührt.

Allerdings kann eine Vereinbarung über die Unteilbarkeit der Leistungen auch stillschweigend getroffen werden. Für die Feststellung einer solchen konkludenten Absprache können dieselben Kriterien herangezogen werden, die dafür maßgebend sind, ob mehrere, rechtlich verschieden zu beurteilende Vereinbarungen zur Beschaffung einer Computeranlage einen einheitlichen Vertrag bilden, dessen Leistungen miteinander stehen oder fallen sollen und bei dem von vornherein nur eine vollständige Rückgängigmachung in Betracht kommt, wenn auch nur einer von mehreren Leistungsteilen nicht vertragsgemäß erbracht wird.

In dem konkreten Falle lagen für diese Annahme keine genügenden Anhaltspunkte vor. Überhaupt war die Hardware sowie die Standardsoftware Stufe eins bereits vor längerer Zeit geliefert worden. Die Beanstandungen bezogen sich nur auf die Standardsoftware Stufe zwei.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Softwarestufen eine Vertragseinheit bilden sollten, existierten aber ebenfalls nicht. Zwar waren beide Softwarestufen in einer Auftragsbestätigung zusammengefaßt worden. Dabei war aber zum Ausdruck gekommen, daß die Stufe eins bereits bezahlt worden war. Der Verkäufer hatte im übrigen erklärt, nur die Stufe zwei zurücknehmen zu wollen, wenn sie beanstandet werden würde.

So konnte der Käufer nicht von dem geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Hard- und Software Stufe eins zurücktreten, hinsichtlich deren keine Beanstandungen erhoben worden waren. Dieser Anspruch ergab sich nicht aus den Mängeln der Stufe zwei der Software.