Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 15

Krankheit, Feiertage, Mutterschutz - wer trägt das Lohnrisiko?

12.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

5. Mutterschutz

Bei gesetzlicher Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz erhalten die Frauen bei Arbeitsverhinderung aufgrund der Beschäftigungsverbote nach § 3 II MuSchG bzw. § 6 I MuSchG Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG i.V.m. § 200 RVO über die gesetzliche Krankenkasse. In Höhe der Differenz von Mutterschaftsgeld (= auf kalendertäglich 13,00 EURO begrenztes Nettoarbeitsentgelt) und dem Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG besteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf einen der Differenz entsprechenden Zuschuss gemäß § 14 MuSchG. Mutterschaftsgeld nach § 13 I MuSchG wird nach den Maßgaben des § 7 BErzGG auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 14 I MuSchG wegen faktisch diskriminierender Wirkung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

Bei Arbeitsverhinderungen aufgrund anderer Beschäftigungsverbote als § 3 II oder § 6 I MuSchG steht der Arbeitnehmerin weiterhin ihr Entgeltanspruch gemäß § 11 MuSchG gegen den Arbeitgeber zu. Gemäß § 11 II 3 MuSchG sind dauerhafte Verdienstkürzungen zu berücksichtigen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

Der Arbeitnehmerin darf des Weiteren für die ihr vom Arbeitgeber gemäß § 16 MuSchG für Untersuchungen zu gewährende Freizeit kein Entgeltausfall entstehen.

Der Arbeitgeber eines Betriebs mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern hat gemäß § 10 I Nr. 2 und Nr. 3 LFZG einen vollen Erstattungsanspruch, wobei sich dies auf jegliche Mutterschutzfälle auf die betroffenen Frauen, nicht nur begrenzt auf Arbeiter und Auszubildende bezieht. Des Weiteren besteht ein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 10 I Nr.4 LFZG bzgl. der auf die Entgeltzahlung nach § 11 MuSchG entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

6. Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben gemäß § 15 I BErzGG Arbeitnehmer, sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nach § 20 I BErzGG und Heimarbeiter nach den Maßgaben des § 20 II BErzGG.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elternzeit nach den Voraussetzungen des § 15 I BErzGG für beide Eltern gemäß § 15 III BErzGG ganz oder anteilig jeweils allein oder gemeinsam wahrnehmbar bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nach § 15 II BErzGG. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar.

Der Anspruch auf Elternzeit ist gemäß § 15 II 6 BErzGG vertraglich nicht auszuschließen oder zu beschränken, also unabdingbar.

Der Elternzeit kann anders als der Erholungsurlaub bei rechtmäßigem Verlangen gemäß § 16 I BErzGG ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden. Lediglich die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung bedarf gemäß § 16 III BErzGG der Zustimmung des Arbeitgebers. Es besteht lediglich eine Anmeldefrist von 6 Wochen gemäß § 16 I BErzGG, wenn die Elternzeit gleich nach der Geburt oder unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden soll, ansonsten eine Anmeldefrist von acht Wochen.

Seit 01.01.2004 hat jeder Elternteil getrennt auf sein Arbeitsverhältnis bezogen gemäß § 16 I 5 BErzGG Anspruch darauf, seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte zu verteilen. Die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.