Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 15

Krankheit, Feiertage, Mutterschutz - wer trägt das Lohnrisiko?

12.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

3. Persönliche Arbeitsverhinderung

Gemäß § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Der Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung bei Krankheit ist für Arbeitnehmer und Auszubildende speziell im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Vom Regelungsbereich des § 616 BGB betroffene Fälle der persönlichen Arbeitsverhinderung sind z.B.:

- Todesfall bzw. Begräbnis naher Angehöriger

- Niederkunft der Ehefrau, Eheschließung

- Je nach Umständen des Einzelfalls: Umzug

- Gerichtliche Vorladung

- Notwendige Pflege eines erkrankten Kindes (5 Tage bei Kind bis 12. Lebensjahr)

Hiervon zu unterscheiden ist der nach § 45 SGB V bestehende Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes: pro Kalenderjahr je Kind längstens 10 Arbeitstage bzw. für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage; pro Versicherten im Kalenderjahr nicht mehr als 25 Arbeitstage bzw. für alleinerziehenden Versicherten für nicht mehr als 50 Arbeitstage. Die Versicherten haben für die Dauer dieses Krankengeldanspruchs Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Arbeitsfreistellung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Teilzeitbeschäftigte müssen sich in zumutbarem Umfang darum bemühen, die Anlässe für etwaige Arbeitsverhinderungen in ihrer Freizeit zu erledigen. Die Berechnung der Vergütungsfortzahlung bei dennoch notwendiger Arbeitsverhinderung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip.

Die Vorschrift des § 616 BGB ist einzel- und tarifvertraglich grundsätzlich abdingbar (= vertraglich anders zu regeln). Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind jedoch gemäß § 12 EFZG zuungunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich nicht abdingbar.

4. a) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt zwingend die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen.

4.a) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gemäß § 3 EFZG vorausgesetzt:

- ein bestehendes Arbeitsverhältnis bzw. gemäß § 1 II EFZG auch Ausbildungsverhältnis (vgl. auch Verweisvorschrift § 12 I 2 BBiG)

- vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 III EFZG):

- Gemäß Urteil des BAG vom 22.08.01 (5 AZR 699/99) wird der Lauf der Wartezeit nach § 3 III EFZG nicht erneut ausgelöst, wenn ein enger zeitlicher (im Fall des zitierten Urteils z.B. 3 Wochen) und sachlicher Zusammenhang zwischen einem beendeten und neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.

-- Gemäß Urteil des BAG vom 20.08.03 (5AZR436/02) entsteht keine neue Wartezeit nach § 3 III EFZG für einen im Anschluss an seine Berufsausbildung ins Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden.

- ??Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit:

Als Krankheit gilt jeder regelwidrige körperliche oder geistige heilungsbedürftige Zustand. Die Krankheit muss dazu geführt haben, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann, oder zu befürchten ist, dass sie sich durch die Arbeitsleistung verschlimmert. Zu Teilleistungen oder anderen als den vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet.