Keine gesetzliche Anspruchsgrundlage

Krank? Kein Dienstwagen!

13.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die private Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung geregelt.

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Hierfür besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines am 10.03.2009 veröffentlichten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.2.2009 (Az.:20 Ca 1933/08).

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In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien über Schadenersatz wegen Vorenthaltung der Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug. Dem Kläger wurde in seinem Anstellungsvertrag auch das Privatnutzungsrecht an einem Dienstfahrzeug eingeräumt, hier ein VW Passat Kombi. Der Sachbezug wurde entsprechend der Ein-Prozent-Regelung mit 284,65 Euro versteuert. Während einer längeren Krankheit, weswegen der Kläger arbeitsunfähig geschrieben war, forderte ihn die Firma wegen Ablaufs der Vertragsdauer des Leasingvertrages mit Schreiben vom 07.11.2008 auf, das Fahrzeug bis spätestens 13.11.2008 zurückzugeben, Diesem Verlangen kam der Kläger am 13.11.2008 unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach. Am 16.12.2008 meldete sich der Kläger wieder arbeitsfähig. Für den 17.12.2008 wurde dem Kläger von der Beklagten gestattet, einen Smart aus dem Fahrzeugpool zu nutzen, was er ablehnte. Seit 18.12.2008 wird dem Kläger ein Ford Focus Kombi zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.

Der Kläger vertrat die Ansicht, ihm habe auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Privatnutzungsüberlassung zugestanden. Ausgehend von dem monatlich für die Privatnutzung versteuerten Betrag von 287,65 Euro machte er gegen seinen Arbeitgeber einen täglichen Nutzungsausfallschaden von 9,36 Euro geltend, also für den Zeitraum 13.11.2008 bis 17.12.2008 insgesamt 327,60 Euro . Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, dass dem Kläger nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine derartigen Ansprüche zustehen.

Dieser Auffassung, so Henn, folgte nun auch das Arbeitsgericht Stuttgart.