Kostenpflicht muss klar erkennbar sein

11.03.2009

Von Jürgen Schneider*

Jeder kennt das Problem. Bei manchen Serviceleistungen im Internet wird nicht klar und deutlich angegeben, ob für die Inanspruchnahme eine Vergütung zu zahlen ist oder nicht. Viele Nutzer gehen davon aus, dass die im Web angebotenen Leistungen unentgeltlich sind. Dies machen sich bestimmte Anbieter zunutze, indem sie an versteckter Stelle auf die Kostenpflicht hinweisen.

Teures Sternchen

In einem kürzlich vom Landgericht Hanau entschiedenen Fall ging es um einen Online-Auftritt, bei dem der interessierte Nutzer zur Angabe seiner persönlichen Daten aufgefordert wurde. Bei dem Wort "Anmeldung" befand sich ein Sternchen, das auf einen in der Fußnote befindlichen Sternchentext verwies. In diesem Sternchentext wurden zunächst weitere technische Informationen wiedergegeben. Erst ganz am Ende des letzten Satzes war der fettgedruckte Hinweis auf eine Teilnahmegebühr in Höhe von 59 Euro enthalten.

Verstecken verboten

Dieses Angebot beanstandete die Verbraucherzentrale als wettbewerbswidrig und erhob eine Klage vor dem Landgericht Hanau. Das Landgericht Hanau gab der Verbraucherzentrale Recht und führte im Kern aus, dass der Anbieter eines Portals klipp und klar angeben müsse, ob die Inanspruchnahme einer Leistung kostenpflichtig sei oder nicht. Wenn dagegen - wie hier – der Hinweis auf die Vergütungspflicht an versteckter Stelle erfolge, verstoße dies gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Aktenzeichen des Urteils des Landgerichts Hanau lautet: 1 O 569/08.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung die höheren Instanzen zu dieser Frage vertreten werden. (hk)