Hosting

Konsequenz aus dem RapidShare-Urteil

26.09.2013
Von 
Dr. Lutz Schreiber istExperte für IT-Recht bei FPS Rechtsanwälte & Notare
File-Hoster müssen sich darauf gefasst machen, schärferen Prüfungs- und Kontrollpflichten zu genügen. Das legt ein kürzlich erganenes Urteil des BGH nahe.
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Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Haftung von Anbietern von File-Hosting-Diensten befasst. Im konkreten Fall ging es um die Haftung des Schweizer File-Hosters RapidShare. Nutzer dieses Dienstes können beliebige Dateien auf den Servern von RapidShare hochladen und speichern. Anschließend können diese mittels eines von RapidShare bereitgestellten Links wieder aufgerufen und durch beliebige Dritte heruntergeladen werden. Die Links werden dabei nicht etwa von RapidShare selbst in Listen oder Indizes gespeichert. Stattdessen werden diese regelmäßig in externen Link-Sammlungen zusammengefasst und beispielsweise über spezielle Link-Suchmaschinen wieder aufgerufen.

Der Fall

In diesem Fall machte die Verwertungsgesellschaft für Musikurheberrechte GEMA geltend, 4.815 im einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den RapidShare-Dienst Dritten zugänglich gemacht worden. Die GEMA verlangte Unterlassung und war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

In seinem aktuellen Urteil vom 15. August dieses Jahres setzt der BGH die bereits im vergangenen Jahr gegen RapidShare eingeschlagene Rechtsprechung fort: File-Hosting-Dienste können demnach für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH-Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 ).

Verschärfte Pflichten

Gegenüber dem Urteil vom vergangenen Jahr ging der BGH aber nun noch einen Schritt weiter und verschärfte die Prüfungspflichten. Zwar sei auch weiterhin davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell von RapidShare nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer angelegt sei, räumte das Gericht ein. Es gebe zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis bestehe.

RapidShare habe jedoch durch das eigene Geschäftsmodell und weitere Maßnahmen eine urheberrechtsverletzende Nutzung des Dienstes befördert und dadurch eine besondere "Gefahrengeneigtheit" begründet, heißt es weiter. Anders als andere Dienste, etwa im Bereich des Cloud Computing, verlange RapidShare nämlich kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. RapidShare erziele seine Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten, die besondere Komfortmerkmale aufwiesen und durch ihre Attraktivität die illegale Nutzung förderten.

Diese Attraktivität für illegale Nutzungen werde zusätzlich gesteigert durch die Möglichkeit, die Dienste anonym in Anspruch zu nehmen, führte das Gericht aus. Dabei gehe RapidShare selbst von einer Missbrauchsquote von fünf bis sechs Prozent aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien einer Zahl von rund 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspräche.

Unverzügliche Sperrung

Vor diesem Hintergrund hat der BGH festgestellt, dass RapidShare neben der unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots auch verpflichtet ist, fortlaufend alle einschlägigen Link-Sammlungen darauf zu überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken der GEMA enthalten. RapidShare ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links finden.

Diese Prüfpflicht verringere sich auch nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl (hier über 4.800 Musikwerke) erfüllt werden müsse, sagt der BGH. Denn der urheberrechtliche Schutz könne nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen komme.

Im vergangenen Jahr hatte der BGH aufgrund der seinerzeit vorliegenden Tatsachenfeststellung die monierte "besondere Gefahrengeneigtheit" des Dienstes noch verneint und angedeutet, dass eine manuelle Kontrolle zwar zumutbar sei, diese aber wohl auf eine "einstellige Zahl von Link-Sammlungen" begrenzt werden müsse. Diese Begrenzung ist nunmehr weggefallen.

Konsequenzen für File-Hoster

File-Hoster sind nach der Entscheidung des BGH gut beraten, ihr Geschäftsmodell daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die Art der Abrechnung ihrer Dienste oder sonstige Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes besonders fördern. Zu einer solchen Fördermaßnahme gehört auch die Möglichkeit zur anonymen Nutzung.

Das allgemein an Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich (auch) eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen (Paragraf13 Abs. 6 TMG), soweit technisch möglich und zumutbar, ändere daran nichts. Das stellte der BGH ausdrücklich fest.

Cloud-Dienste außen vor

Für Betreiber von Cloud-Diensten dürfte sich aufgrund des Urteils nichts ändern. Denn ihr Geschäftsmodell unterscheidet sich von dem RapidShare-Modell grundsätzlich. Deshalb dürfte das Urteil auf Cloud-Dienste nicht übertragbar sein. (qua)