Inkompatibilität nicht von vorneherein ein Hindernis:

Kompromiß beim EDV-Leiter als DSB

20.09.1978

BONN (ee) - Zur Durchführung des Datenschutzgesetzes haben die, Bundesländer VerwaItungsvorschriften für die Aufsichtsbehörden gemeinsam formuliert und veröffentlicht. Anläßlich der Beratungen über die Verwaltungsvorschriften wurde seitens einiger Länder eine "lnkompatibilitätsthese" postuliert, die darauf abzielte, daß ein EDV-Leiter auf keinen Fall zum Datenschutzbeauftragten ernannt werden könne.

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit Bonn, hat die Vertreter der Länder-Aufsichtsbehörden mehrfach auf die besondere Problematik kleinerer und mittlerer Unternehmen hingewiesen, wo praktisch der Einzige, der die erforderliche Fachkunde nach ° 28 Abs. 2 BDSG zur Durchführung der Datenschutzauflagen erfüllt, der EDV-Leiter ist, da in solchen Unternehmen diese bei kaum einem anderen Mitarbeiter vorhanden ist.

Zwar wird grundsätzlich dann eine Unvereinbarkeit gesehen, wenn derjenige, der für durchführende Aufgaben zuständig ist, sich selbst wiederum in der Rolle als DSB kontrollieren soll. Diese Inkompatibilität kann sowohl beim EDV-Leiter als auch bei jedem anderen gegeben sein, der aufgrund seiner Aufgabenstellung in diesen Konflikt kommt. Wenn jedoch durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß eine Interessenkollision mit den Aufgaben als DSB nicht zu befürchten ist (dies kann durch entsprechende Ausgestaltung der Rechte und Pflichten im Arbeits- oder Dienstvertrag geschehen), kann im Einzelfall auch eine Bestellung des EDV-Leiters zum DSB in Betracht kommen.

Die grundsätzlich festgestellte Inkompatibilität aufgrund eines Interessenkonfliktes bedeutet also nicht, daß der EDV-Leiter von vornherein als ungeeignet für das Amt des DSB angesehen werden kann.

Mit diesem Kompromiß, der in den Verwaltungsvorschriften für die Aufsichtsbehörden seinen Niederschlag gefunden hat, wurde gegenüber den Bedürfnissen der Praxis - insbesondere in mittelständischen Unternehmen - Rechnung getragen.