Begrenzte Haftung - oder doch nicht?

Kleine GmbHs = Kadi oder Pleite

27.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Insolvenzantrag stellen

Wenn aber die GmbH insolvenzrechtlich überschuldet oder aber zahlungsunfähig ist, dann muss der Geschäftsführer (bei mehreren jeder Geschäftsführer, unabhängig von seiner internen Zuständigkeit!) ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife beim zuständigen Gericht einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Wenn er dieser Pflicht nicht oder zu spät nachkommt, droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe wegen Insolvenzverschleppung - und er haftet außerdem gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich.

Ganz wichtig: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung sollte der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen an Dritte (einschließlich Lieferanten und Mitarbeiter) oder Gesellschafter leisten. Denn dann ist er nach § 64 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Geschäftsführer wurden dazu sogar schon verurteilt, weil sie nicht verhinderten, dass Zahlungen von Schuldnern der Gesellschaft auf einem im Soll stehenden Bankkonto der Firma landeten.

Ausgenommen von solcher Haftung sind nach § 64 Abs. 2 GmbHG Zahlungen, die auch nach Eintritt der Insolvenzreife "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind". Dazu zählen insbesondere die Lohnsteuer und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, aber zum Beispiel auch Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnung.

Kompetente Beratung minimiert die Risiken

"Das Tückische an der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Insolvenzanmeldung ist," so Tobias Schulze, "dass er beweisen muss, dass er die Antragspflicht nicht schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - verletzt hat." Das heißt: Er muss belegen, dass er die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht zu spät erkannt hat. "Ein unzureichendes Rechnungswesen oder Unkenntnis der Insolvenzordnung gelten da nicht als Ausrede", mahnt Schulze.

"Häufig melden Unternehmer zu spät Insolvenz an, weil sie dies als persönliches Scheitern empfinden und es ihnen schwer fällt, ihr Lebenswerk loszulassen", spricht sein Ecovis-Kollege Littich ein ernstes Problem an. "Viel zu lange hoffen sie deshalb, dass alles noch gut endet, obwohl dies objektiv nicht mehr möglich ist. Ihnen ist dabei nicht bewusst, welche Risiken, insbesondere auch strafrechtlicher Art, sie damit eingehen."