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Keine zusätzliche Vergütung für im Betrieb geschaffenes Computerprogramm

24.04.2001
Programmierer geht leer aus

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in seiner Firma ein Computerprogramm entwickelt, hierfür keine zusätzliche Vergütung neben seinem Gehalt verlangen kann. Der Kläger des Verfahrens hatte in der Zeit von 1979 bis 1992 während seiner Arbeitszeit ein sehr umfassendes und komplexes Computerprogramm für eine grafische Darstellung von Grubengebäuden entwickelt. Der Arbeitgeber des Klägers hat das Programm jahrelang in seinem Betrieb eingesetzt.

Nach seinem Ausscheiden aus der Firma forderte der Kläger dafür eine zusätzliche Vergütung. Er berief sich hierbei auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, wonach ein Arbeitnehmer, der einen technischen Verbesserungsvorschlag unterbreitet hat, eine zusätzliche Vergütung verlangen kann, wenn der Arbeitgeber diese so genannte Diensterfindung in Anspruch nimmt.

Da Computerprogramme vielfach auch einen technischen Bezug haben, können sie seit einigen Jahren auch als Patent angemeldet werden. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hat hier einen solchen technischen Verbesserungsvorschlag angenommen und dem Kläger die verlangte zusätzliche Vergütung zugesprochen. Anders hat nunmehr der BGH entschieden. Bei Computerprogrammen sei nicht das Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen maßgeblich, sondern das Urhebergesetz. Gemäß Paragraph 69 b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stehen aber Computerprogramme, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat, ausschließlich dem Arbeitgeber zu. Auf eine gesonderte Vergütung hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen keinen Anspruch. Dementsprechend hat der BGH die Klage abgewiesen mit der Folge, dass dem Kläger keine zusätzliche Vergütung zusteht. Der Kläger hat auch

sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Eine neben dem Gehalt zusätzlich zu zahlende Vergütung kann dem Arbeitnehmer aber dann zustehen, wenn er das Computerprogramm in seiner Freizeit erstellt hat und der Arbeitgeber dasselbe dann in seinem Betrieb gewerbsmäßig einsetzt.