"Keine Lust zum Arbeiten" ist erlaubt

27.03.2009

Erklärt ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten, keine Lust mehr zum Arbeiten zu haben, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung: Es fehlt der ernsthafte Abkehrwille.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (AZ: 7 C 2301/08) beurteilte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bei einem Logistikunternehmen als unwirksam, hat aber eine wegen anderer Verstöße ausgesprochene ordentliche Kündigung für wirksam erachtet. Zwischen dem Mitarbeiter und seinen Vorgesetzten war es zu Spannungen wegen zu spät eingereichter Atteste gekommen.

Bei einem weiteren Streit äußerte der Beschäftigte in seinem Ärger, er habe keine Lust mehr zum Arbeiten. Die Firma nahm das zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Das Gericht sah es anders: Die Äußerung sei im Zorn ohne "ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen" des Arbeitnehmers erfolgt. Solange aber nicht nachgewiesen werden könne, dass der Arbeitnehmer so etwas aus Überzeugung gesagt habe, komme eine fristlose Kündigung nicht in Frage. (hk)