Keine besonderen Absicherungen notwendigTPM-Verträge: Das gleiche verlange wie vom Hersteller

10.08.1990

Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckarsgmünd und auf DV-Verträge und Softwareschutz spezialisiert.

Bei Wartungsverträgen mit Dritten sind nach Meinung von Christoph Zahrnt* keine besonderen vertraglichen Absicherungen notwendig. Seiner Meinung nach reicht es aus, das zu vereinbaren, was auch sonst bei Wartungsverträgen mit Herstellern für die Absicherung des Anwenders erforderlich ist.

Allerdings ist es dem auf DV spezialisierten Rechtsanwalt zufolge nicht einfach, die Absicherungen durchzusetzen, die sich bei Wartungsverträgen grundsätzlich empfehlen. Deshalb listet er sechs "Knackpunkte" auf, die der Anwender in Vertragsverhandlungen beachten sollte, wenn er sichergehen will, daß er von einem Third-Party- oder Independent-Maintenance-Anbieter die gleichen Leistungen erhält wie von einem Hersteller.

1. Den Dritten langfristig zur Wartung verpflichten: Wartungsverträge werden häufig auf ein Jahr geschlossen; sie verlängern sich automatisch, wenn sie nicht gekündigt werden. Der Wartungsteilnehmer sollte allerdings seinerseits für die erwartete Einsatzdauer der Geräte den Wartungsvertrag nicht kündigen dürfen. Das gilt erst recht für den TPM-Anbieter, der nicht berechtigt sein sollte, sich zurückzuziehen, wenn die Geräte altern und damit der Wartungsaufwand steigt.

2. Eine maximale Reaktionszeit vereinbaren: Das empfiehlt sich insbesondere bei kleineren Drittwartungs-Unternehmen. Jeder Wartungsunternehmer kalkuliert einen Ansatz für die Verfügbarkeit seiner Wartungstechniker in die Wartungspauschale ein. Der Kostenvorteil des Dritten soll nicht darin bestehen, daß er hier weniger einkalkuliert! Als Alternative kommt hier auch in Betracht, eine Mindestverfügbarkeit der zu wartenden Geräte zu vereinbaren. Wird sie unterschritten, ist die Wartungspauschale zu kürzen.

3. Das Stellen von Ersatzgeräten vereinbaren: Angesichts der besseren Transportierbarkeit auch zentraler Komponenten wird immer häufiger vereinbart, daß ausgefallene Elemente ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit wieder instandgesetzt sind. Hier dürften Drittwarter Schwierigkeiten haben, den gleichen Service zu bieten wie ein Hersteller oder Lieferant.

4. Hardwarewartung und Softwarepflege koppeln: Der Anwender soll die Möglichkeit erhalten, im Falle schleppender Wartung (oder Pflege der Software) eine höhere Gesamtvergütung mindern zu können, um dadurch mehr Druck machen zu, können. Diese Möglichkeit entfallt aber bei dritten Wartungsunternehmern, die nur die Hardware betreuen.

5. Rechtsfolgen bei außerordentlichen Kündigungen durch den Anwender: Was passiert, wenn der Wartungsunternehmer seine Wartungspflicht erheblich verletzt? Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nutzt gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten nichts, weil dieser der einzige ist, der die Wartung durchführen kann. Deshalb empfiehlt es sich in solchen Fällen, sich das Recht auf Rückgabe der Hardware vorzubehalten, wenn der Wartungsvertrag wegen schlechter Wartung außerordentlich gekündigt wird. Selbstverständlich geht das mit einer Nutzungsentschädigung einher, die vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abzuziehen ist.

Beim Drittwarter läuft eine solche Regelung leer: Der braucht nichts zurückzunehmen. Andererseits ist hier das Bedürfnis auf Rückgabe des Equipments auch geringer, weil schließlich ein anderer Wartungsunternehmer, nämlich der Hersteller oder Lieferant, als neuer Wartungsunternehmer zur Verfügung steht.

Statt dessen kommt eine andere Regelung in Betracht: Wenn der Anwender aus wichtigem Grund kündigt, darf er den neuen Wartungsunternehmer j mit einer Inspektion der Anlage beauftragen, um sie wieder in einen guten Zustand zu versetzen. Der gekündigte Dienstleister trägt die Kosten.

6. Zusätzliche Absicherungen: Das Bedürfnis nach Absicherung ist insgesamt gleich, gleichgültig ob ein Wartungsvertrag mit einem Dritten oder mit dem Hersteller oder Lieferanten abgeschlossen wird. Allerdings lassen sich nicht alle Punkte realisieren. Ein zusätzliches Problem ergibt sich zum Beispiel bei mittleren und großen Systemen: Der Hersteller oder Lieferant überträgt im Rahmen der Wartung manche technischen Verbesserungen, die er am Gerät vornimmt, auf die von ihm gewarteten Systeme im Feld. Diese Optimierungen können verschiedenen Zielen dienen, insbesondere

- der Erhöhung der Verfügbarkeit

- der Beseitigung sonstiger Fehler und der

- Weiterentwicklung.

Je nach Situation hat der Anwender Interesse daran, daß die Verbesserungen auch auf seine Geräte übertragen werden. Die diesbezügliche Verpflichtung des Herstellers ist nicht selbstverständlich; das muß speziell geregelt werden.

Empfehlungen zum Wartungsvertrag

- Den Wartungsunternehmer langfristig zur Wartung verpflichten.

- Eine maximale Reaktionszeit vereinbaren.

- Rechtsfolgen bei außerordentlicher Kündigung durch den Anwender: Inspektion auf Kosten des alten Wartungsunternehmers. - Den TPM-Anbieter zur Übertragung von Verbesserungen verpflichten, die der Hersteller an den betroffenen Gerätetypen vornimmt.