Finanzamt kontrolliert wegen Schwarzarbeit

Kein unbegrenztes Recht auf Akteneinsicht

19.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Steuerpflichtiger hat kein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in seine Verwaltungsakten, sagt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Ein Steuerpflichtiger hat kein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in seine bei dem Finanzamt über ihn geführten Verwaltungsakten. Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 04.02.2010 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.11.2009, (Az.: II B 193/09).

Der Fall

Quelle: Fotolia, Micha
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Im Streitfall hatte eine Prüfungsgruppe der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit ein Grundstück des Klägers überprüft, nachdem eine telefonische Anzeige eingegangen war, dass dort ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Tatsächlich wurde auch eine Person angetroffen, die angab, Arbeitnehmer des Klägers zu sein. Der Kläger begehrte Einsicht in die Verwaltungsakten, die das Finanzamt jedoch ablehnte.

Das Urteil

Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts nun urteilten, so Passau. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, sodass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht. Die Entscheidung des Finanzamtes in dem entschiedenen Fall ließ nach Auffassung der Richter keine Ermessensfehler erkennen.

Insbesondere hatte die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwaltungsvorgängen enthaltenen personenbezogenen Angaben Dritter - hier des Anzeigenden - grundsätzlich nicht offenbart werden dürften. Demgegenüber war nicht festzustellen, dass die Einsicht in die Verwaltungsakten für den Kläger für die Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesfinanzhof in München eingelegt.

Passau empfiehlt, den Fortgang zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de