LG Mannheim hilft Anwendern

Kein Standardprogramm ohne Bedienungsanweisung

17.05.1985

Wie wichtig ist eine Bedienungsanweisung für den Einsatz eines Standardprogramms? Manche Anbieter meinen, daß die Führung des Benutzers mit Hilfe des Bildschirms ausreiche. Das LG Mannheim war anderer Auffassung und erlaubte dem Anwender nicht nur, das Standardprogramm, sondern auch den Bürocomputer zurückzugeben.

Das LG Mannheim ging von folgendem Tatbestand aus (Urteil vom 8. Oktober 1984, 24-0-62/83):

"Der Beklagte, ein Fensterbauer, hatte bei einem Lieferanten einen Bürocomputer mit Programmen für Fensterbau, Lohn und Gehalt und für Finanzbuchhaltung bestellt und hatte dann mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen entsprechenden Leasingvertrag geschlossen.

Am selben Tage unterzeichnete der Beklagte eine Übernahmebestätigung, in der er bestätigte, daß er die darin bezeichneten Anlagenteile sowie 'Standardsoftware' bereits am 18.06.1980 'fabrikneu und in einwandfrei funktionsfähigem Zustand' übernommen habe.

Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, daß der Beklagte - obwohl vom Lieferumfang umfaßt - das Programm zur Unterstützung von Kalkulation und Fertigung von Holzfenstern - sogenanntes Holzprogramm - nicht erhalten hat. Auch wurde ihm ein sogenanntes Benutzerhandbuch nicht zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte kündigte schließlich den Leasingvertrag. Die Klägerin klagt die weiteren Leasingraten ein, weil sie den Rücktritt beziehungsweise die Kündigung gemäß ° 5 ihrer Geschäftsbedingungen für unwirksam hielt.

Die Klägerin macht geltend:

Der Beklagte sei unberechtigterweise vom Leasingvertrag zurückgetreten. Er könne sich nicht darauf berufen, daß das Holzprogramm gefehlt habe. Denn er habe bei Übernahme des Systems bestätigt, daß die Lieferung vollständig und einwandfrei gewesen sei."

Für einen etwaigen Verzug der Lieferantin sei die Klägerin nicht verantwortlich zu machen, weil die Lieferantin nicht als ihre Erfüllungsgehilfin hinsichtlich des Leasingvertrages angesehen werden könne.

Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe

"1.a) Es ist unstreitig, daß dem Beklagten weder das Holzprogramm noch das Benutzerhandbuch ausgeliefert worden ist. Aus diesem Grunde kommt es nicht auf die Frage an, ob der Beklagte mit der Unterzeichnung der Übernahmebestätigung vom 31.07.1980 zugleich erklärt hat, daß er auch diese Gegenstände erhalten habe. Der Inhalt der Bestätigung könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn streitig wäre, ob der Beklagte diese Gegenstände erhalten hat oder nicht.

b) Dem Beklagten war der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache jedenfalls zu einem wesentlichen Teil nicht gewährt worden (° 542 BGB). In gleicher Weise war die Klägerin im Sinne des ° 326 BGB mit der Lieferung eines wesentlichen Teiles der geschuldeten Leistung in Verzug.

Benutzerhandbuch ist notwendige Voraussetzung

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich nämlich, daß das Benutzerhandbuch zum notwendigen und üblichen Lieferumfang bei der Anlieferung eines Computersystems gehört. Als Programmdokumentation stellt das Benutzerhandbuch eine notwendige Voraussetzung für die sinnvolle Anwendung eines Programmes dar. Die in Fachkreisen einhellige Überzeugung ist daher auch in den Normenentwurf zur DIN 66 230 eingegangen.

Das Benutzerhandbuch kann durch eine Schulung der Benutzer licht vollständig ersetzt werden. Vielmehr ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, daß die Schulung der Benutzer sowie die schriftliche Dokumentation - das Benutzerhandbuch - zusammengehören und sich wechselseitig ergänzen.

Der Sachverständige hat dies einleuchtend damit begründet, daß die Schulung des Benutzers schon aus Zeitmangel gar nicht auf alle denkbaren Sonderfälle - Fehlermeldungen und Fehlerbehandlungsmaßnahmen - eingehen kann, diese vielmehr schriftlich dokumentiert sein müssen. Die Ansicht der Klägerin, wonach es deshalb keiner schriftlichen Dokumentation bedürfe, weil der Benutzer die erforderlichen Anweisungen über den Bildschirm erhalte, widerspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen jeder praktischen Erfahrung. Er hat auch dies im einzelnen an Beispielen durchaus überzeugend dargelegt.

Damit ist davon auszugehen, daß jedenfalls durch die Nichtlieferung des Benutzerhandbuchs eine Hauptpflicht verletzt worden ist, die sowohl die Kündigung als auch den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt.

Anmerkung:

Ich habe in meiner Praxis schon viele Fälle erlebt, daß ein Anwender mit seinem Bürocomputer insbesondere deswegen nicht zurecht kam, weil ihm die Bedienungsanweisung fehlte. Datenverarbeiter sind fast immer im Zeitdruck, so daß ihnen kaum Zeit verbleibt, am Ende auch noch eine anständige Bedienungsanweisung zu machen. Dementsprechend empfiehlt es sich bei der Beschaffung eines Bürocomputers, sich erst einmal die Bedienungsanweistung zeigen zu lassen: Ist sie ordentlich, darf daraus vorsichtig geschlossen werden, daß das Programm erst recht ordentlich ist.

Wie wichtig eine Bedienungsanweisung ist, die über die Bildschirmführung hinausgeht, haben gerade Döbel-Berger und Martin in der Zeitschrift für Datenverarbeitung, ONLlNE, Heft 10, 1984, Seite 88 ff dargelegt:

"Es reicht nicht aus, ausschließlich spezifische Bedienanleitungen zur Handhabung des Systems zu geben oder nur den Umgang mit einem speziellen Programm zu vermitteln, vielmehr müssen die Systeminhalte in einen Kontext eingebettet sein, so daß der Benutzer auch versteht, was 'hinter dem Bildschirm' abläuft. Hierfür muß ihm entsprechendes Hintergrundwissen vermittelt werden. In diesem Zusammenhang, stellt, die Dokumentation - in Form eines Benutzerhandbuches - eine wichtige Ver

mittlungsfunktion zwischen Mensch und Bildschirm dar.

Diese Vermittlungsfunction des Benutzerhandbuchs wird häufig angezweifelt; - es wird empfohlen, alles auf die Maschine zu bringen. Es soll also kein Benutzerhandbuch erstellt werden, sondern alle notwendigen Informationen werden über den Bildschirm gegeben. Dagegen sprechen mehrere Gründe: Mit einer schriftlichen Unterlage kann unmittelbar an Lesegewohnheiten des Benutzer und an eingeübte Methoden des Lernens angeknüpft werden. Ein Buch kann der Benutzer blättern (schnell und ohne Aufwand, der davon abhalten könnte) und einige Seiten (Kapitel) vorher nochmals nachlesen oder er kann vorblättern...."

Die Autoren verlangen also auf jeden Fall umfangreiche Hintergrundinformationen, die besser nicht über Bildschirm, sondern in einem separaten Werk vermittelt werden sollten.