Web

Kein Sonderrecht für T-Online-Kunden beim Börsengang

17.03.2000

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Das Landgericht Hamburg hat T-Online in einer einstweiligen Verfügung untersagt, bestimmten Kunden beim Börsengang im nächsten Monat bevorzugt Aktien auszugeben. Auf seiner Website wirbt der größte europäische Internet-Dienst damit, Teilnehmern an einer Kundenbefragung ein Vorzugsrecht bei der Zuteilung von Aktien zu gewähren. Laut Gerichtsbeschluss vom 14. März, darf der Online-Dienst weder auf diese Weise werben, noch seine Kunden bevorzugen. Beim Börsengang von T-Online am 17. April wird mit einer erheblichen Überzeichnung durch Kleinanleger gerechnet.