Geldanlage am Bankschalter

"Kaufen Sie diesen Fonds!" (Dann kriegen wir 'ne saftige Provision ...)

07.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine Bank muss ihrem Kunden mitteilen, welche Vergütung sie von einer Vertriebsgesellschaft für den Verkauf des empfohlenen Produkts an ihn erhält.

Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereiches des WpHG (Gesetz über den Wertpapierhandel), also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Kick-back) erhält.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 06.10.2009, Az.: 6 U 126/09.

Quelle: Fotolia, yamix
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In dem zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Bank u.a. deswegen geltend, weil diese im Rahmen eines angeblichen Anlageberatungsvertrags im Jahre 2003 nicht mitgeteilt habe, dass sie für den Vertrieb des von ihr ihm gegenüber angepriesenen Medienfonds eine Provision von mehr als acht Prozent des Zeichnungsbetrags von der mit dem Vertrieb beauftragten Gesellschaft erhalten habe.

Zu Recht, wie das OLG Stuttgart nun urteilte, so Kroll.

Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der Kunde bei Mitteilung einer Rückvergütung von über acht Prozent der Beteiligungssumme von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte (wie BGH Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07) und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Vertrieb 13,9 Prozent der Beteiligungssumme ausgegeben werden sollen. Eine Bank als Anlageberaterin habe ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereiches des WpHG, also insb. bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen erhält. Kam die Bank dieser Pflicht nicht nach, so handelte sie jedenfalls im Jahr 2003 fahrlässig.

Kroll rät, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt/Master of Insurance Law, Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de