Neuregelung von 2007

Karlsruhe billigt Regeln zur Telekommunikationsüberwachung

07.12.2011
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2007 gebilligt.

Der Gesetzgeber habe den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" ausreichend geschützt, befanden die Richter des Zweiten Senats, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Überwachungsmaßnahmen müssten auch dann nicht von vornherein unterbleiben, wenn private oder intime Informationen mit erfasst werden können.

Die gegen die Neuregelung erhobenen Beschwerden wies das Gericht zurück. Die Kläger, die unter anderem vom FDP-Rechtspolitiker Burkhard Hirsch vertreten wurden, sahen in der Neuregelung eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Az. 2 BvR 236/08 u.a.).

Ein umfassendes Erhebungsverbot "würde die Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre", führte das Gericht weiter aus.

Mit der Neuregelung ist die Telekommunikationsüberwachung auf den Verdacht schwerer Straftaten begrenzt worden. Allerdings wurden zahlreiche neue Delikte in den Katalog der Taten aufgenommen, bei denen eine Überwachung möglich ist, wie Korruptionsdelikte, schwere Steuerdelikte oder Verbreitung von Kinderpornografie.

Einen absoluten Schutz haben Abgeordnete, Seelsorger und Strafverteidiger, seit Februar 2011 auch die übrigen Rechtsanwälte. Andere Gruppen wie Ärzte oder Journalisten dürfen nur nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit überwacht werden. (dpa/sh)