Rechtsfragen in der Cloud

Juristische Hürden bei Cloud-Collaboration-Lösungen

01.08.2013
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.

Weitere Rechtspflichten

Neben dem Datenschutzrecht können weitere Rechtspflichten zum Tragen kommen, welche die Verlagerung von Informationen in die Cloud untersagen. Das können beispielsweise Geheimhaltungsvereinbarungen oder Vorschriften zum Geheimnisschutz aus dem Wettbewerbsrecht oder dem Strafrecht sein. Auch Exportkontrollvorschriften können dem entgegenstehen. Das Maschinenbauunternehmen muss also sicherstellen, dass Informationen, die besonders geschützt sind, nicht in die Cloud ausgelagert werden. Da der Provider möglicherweise auf die Informationen zugreifen kann, könnte darin ein Verstoß gegen die Rechtspflichten liegen.

Der Schutz personenbezogener Daten erfasst aber nicht zwingend alle Informationen, die aus Sicht des Unternehmens kritisch sind, wie zum Beispiel Preislisten, Konstruktionszeichnungen, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Kundenlisten. Diese unterliegen dem Datenschutz nur insoweit, wie darin personenbezogene Daten enthalten sind. Der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem Cloud-Provider kann den erforderlichen Schutz gewähren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um PRISM und Tempora sollte das Maschinenbauunternehmen jedoch besonders kritisch prüfen, welche Daten es im Rahmen einer Cloud Computing Lösung verarbeiten möchte. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass Informationen von Dritten zur Kenntnis genommen werden.

Datensicherheit und IT-Compliance

Auch Maßnahmen zur technischen Datensicherheit sind notwendig. Die Geschäftsleitung muss etwa ein Überwachungssystem einführen, das bestandsgefährdende Risiken früh erkennt. Anderenfalls kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung in Betracht. Diese Überwachungspflicht erstreckt sich auch auf die eingesetzte Informationstechnik. Die Geschäftsleitung kann sich von dieser Pflicht nicht dadurch frei zeichnen, dass es die Collaboration-Lösung nicht selbst hostet, sondern vom Provider bezieht. Hat der Provider allerdings selbst ein Überwachungssystem eingerichtet, kann das Unternehmen sich dies durch einen Prüfbericht bestätigen lassen. Die Geschäftsleitung erfüllt damit ihre Pflichten und kann das einem Haftungsverlangen entgegenhalten.

Steuerrecht

Verfasst das Maschinenbauunternehmen steuer- oder handelsrechtlich relevante Unterlagen mit der Collaboration-Lösung, muss es den zuständigen Finanzbehörden unter Umständen Zugriff auf diese Unterlagen gewähren. Steht die IT-Infrastruktur nicht ausschließlich in Deutschland, muss das Maschinenbauunternehmen die Zustimmung der Steuerbehörden einholen, wenn es steuerrelevante Dokumente darin speichert, da diese außerhalb von Deutschland gelegen sind.

Die Unterlagen können zudem steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Sie müssen dann für eine Frist von sechs oder zehn Jahren aufbewahrt werden. Allerdings genügen die Collaboration-Lösungen in der Regel oft nicht den technischen Anforderungen an eine revisionssichere Aufbewahrung, denn die Dokumente lassen sich verändern. Sollen die Dokumente dennoch digital gespeichert werden, benötigt das Unternehmen ein Dokumenten-Management-System, in dem sich die elektronischen Dokumente revisionssicher abspeichern lassen.

Arbeitsrecht

Da die Anwender permanent zusammenarbeiten, besteht für den Arbeitgeber die (theoretische) Möglichkeit, die Leistung und das Verhalten seiner Mitarbeiter zu kontrollieren. Anhand der Verfügbarkeit innerhalb des Systems lässt sich feststellen, ob sie vereinbarte Arbeitszeiten einhalten. Über den Status der Dateien kann er zudem mitverfolgen, wie das Projekt voranschreitet. Die Einführung einer Collaboration-Lösung kann in diesem Fall von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig sein.

Checkliste: Collaboration-Lösung aus der Cloud

Umfassende Informationen über Datenfluss, Standorte, Zugriffsmöglichkeiten und eingesetzte Subunternehmer des Cloud-Providers einholen.
Analyse und Evaluierung des eigenen Datenbestandes, insbesondere im Hinblick auf bestehende Geheimhaltungsverpflichtungen, branchen- oder sektorspezifische Rechtspflichten und unternehmenskritische Daten.
Bestimmung der Einsatzzwecke der Collaboration-Lösung und der davon betroffenen, personenbezogenen Daten, wie zum Beispiel der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten.
Verhandlung und Vereinbarung einer Auftragsdatenvereinbarung oder Prüfung anderer Erlaubnistatbestände
Bei internationalen Datentransfers sicherstellen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder hergestellt wird.
Die technische Datensicherheit durch Vorlage aussagekräftiger Prüfberichte kontrollieren.
Sofern steuerrechtlich relevante Dokumente betroffen sind, sicherstellen, dass die Anforderungen an die Verarbeitung im Ausland und die Aufbewahrung der Dokumente erfüllt werden.
In Abhängigkeit von der verwendeten Collaboration-Lösung den Betriebsrat informieren und dessen Zustimmung einholen.

Michael Rath ist Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln.