IT-Selbständige im Visier der Behörden

05.12.2007
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Peter Brenner ist seit 1978 als Informatiker und Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig.
Finanzämter und die Rentenversicherung kontrollieren IT-Freiberufler häufiger als in den vergangenen Jahren. Wer sich richtig verhält, kann Behördenschwierigkeiten aus dem Wege gehen.

Auch wenn Sie in der Vergangenheit von Ihrem Finanzamt bereits ein Signal für die Anerkennung als Freiberufler erhalten haben, kann dieser Status jederzeit etwa durch eine Betriebsprüfung wieder in Frage gestellt werden. Im Falle einer dann diktierten Gewerblichkeit muss der Betroffene häufig hohe fünfstellige Gewerbesteuerzahlungen leisten, und auch die Zinsen für die verspätete Nachzahlung sind nicht unerheblich. Ähnliche Risiken gelten für die Rentenversicherungspflicht. Die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ändert bei hohen Gewinnen wenig an dieser negativen Ausgangsposition. Der Gewerbetreibende muss zudem andere Nachteile in Kauf nehmen wie die Pflichtmitgliedschaft in der IHK, die Bilanzierungspflicht, die doppelte Buchführung und damit verbundene erheblich höhere Honorarkosten seines Steuerberaters.

Finanzämter verlangen umfangreiche Beweise

Nach wie vor verlangen Finanzämter und Finanzgerichte umfangreiche Unterlagen als Nachweis der Freiberuflichkeit. Vorzulegen sind unter anderem Selbstdokumentationen, Wissensvergleiche, Tätigkeitsbeschreibungen, Bestätigungen, Referenzen und Arbeitsergebnisse. Dabei kommt es nicht nur auf die Ausbildung, sondern auch auf die Tätigkeitsinhalte und die ingenieurmäßige und ingenieurvergleichbare Vorgehensweise an. Seit 1987 sind durch die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof (BFH) zahlreiche Urteile ergangen, die sich aber teilweise widersprechen und beim Leser für Verwirrung sorgen. Umso mehr ist eine stringente Beweisführung erforderlich.

Rückwirkende Anerkennung weiterhin möglich

Durch den Vortrag neuer Tatsachen ist die Rückzahlung bereits gezahlter Gewerbesteuer möglich. Versüßt wird dieser Erfolg durch die Zahlung von steuerfreien sechs Prozent Zinsen im Jahr, also brutto für netto. Jeweils zum 31. Dezember geht ein rückwirkendes Jahr verloren, weil der Anspruch dann endgültig verjährt. Gerechnet vom Zeitpunkt der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung plus vier Jahre ist ermittelbar bis zu welchem Jahr eine Rückwirkung erzielbar ist. Beispiel: Steuererklärung 2002 abgegeben im Jahre 2003 plus vier Jahre = Einspruch möglich bis 31. Dezember 2007. Bei einer überzeugenden Beweisführung ist dies eine der wenigen Möglichkeiten, vom Finanzamt Steuern erstattet zu bekommen.

Rentenversicherung verstärkt Kontenklärung

Eine raffinierte Methode wendet aktuell die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) an. Statt sich ausschließlich um Betriebsprüfungen zu kümmern, bittet sie schriftlich um Klärung nicht erklärter Zeiten. Dadurch erfährt die DRB erstmalig von der Selbständigkeit eines Informatikers und prüft daraufhin die Rentenversicherungspflicht. Erhält der Informatiker mehr als fünf Sechstel seiner Einkünfte von einem Auftraggeber und beschäftigt er keinen Angestellten, befindet er sich in höchster Gefahr, maximal bis zu zirka 24 000 Euro Höchstbeiträge für vier Jahre nachzuzahlen.

Der Einsatz eines Angestellten mit mehr als 401 Euro Monatsverdienst wird auch vom Finanzamt nur bei korrekter Einhaltung aller Formalien wie Lohnsteuerkarte, eigenes Konto und Vertrag mit Stellenbeschreibung, zur Lösung des Problems führen.

Änderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Zinsen sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Daraus ergibt sich in vielen Fällen eine steuerliche Mehrbelastung. Weitere Änderungen sind: Abschreibungsbeschränkungen, Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, dazu kommen Schaffung von Sonderabschreibungen, Errichten einer Zinsschranke sowie Wandlung des Halbeinkünfteverfahrens zum "Teileinkünfteverfahren".

Tipps für die weitere Vorgehensweise

In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Anerkennung als Freiberufler mit Hilfe eines durch einen Sachverständigen erstellten Gutachtens zu betreiben. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen ist mit dem zuständigen Finanzamt zu vereinbaren, dass ein Gutachten vorgelegt wird. Zum anderen ist wichtig, im Vorfeld einen Beweisbeschluss zu definieren, aufgrund dessen der Sachverständige das Gutachten erstellt. Mit Hilfe einer Synopse wird der Gutachter anschließend die Ausbildung des Klienten akribisch untersuchen und vergleichend darstellen. Genauso detailliert sind die Tätigkeitsfelder zu analysieren und zu bewerten sowie die Ingenieurvergleichbarkeit zu verdeutlichen. Durch ein fundiertes und nachvollziehbares Gutachten ist die Anerkennung als Freiberufler innerhalb weniger Wochen erreichbar.

Staatlich gefördertes Existenzgründungscoaching

In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit und auch vor Beginn ist eine zu 50 Prozent staatlich geförderte Gründungsberatung sinnvoll, um beim Start fehlerlos zu agieren. Innerhalb des Coachings erstellte gutachterliche Testate verhindern die Gewerblichkeit und die Rentenversicherungspflicht. Informieren kann man sich auch über einen Verband, zum Beispiel den Berufsverband der Selbständigen in der Informatik (BVSI e.V. www.bvsi.de).

Wenn die Betriebsprüfer kommen

Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung wird für den IT-Selbständigen immer größer, zumal die Finanzverwaltungen in letzter Zeit zusätzliche Betriebsprüfer eingestellt haben. Die Prüfung will steuerliche Mehreinnahmen erzielen. In der Regel prüft das Finanzamt drei Geschäftsjahre. Kommt neben nachzuzahlender Einkommensteuer noch Gewerbesteuer hinzu, geht es schnell um einen fünfstelligen Betrag. Deshalb ist es empfehlenswert, sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten zu lassen. Eine kritische Überprüfung der Buchhaltung zu häufig strittigen Prüfungsfeldern wie Telefon-, Reisekosten, Ehegattenarbeitsverträgen, Auslandsgeschäften, Fahrtenbuch, Firmen-Pkw und Privatkonten ist erforderlich. (hk)