IT-Recht aktuell

28.11.2003

Falsche Ware

Das Landgericht Gießen bestätigt, dass die Werbung in einem Internet-Shop nur eine Aufforderung zum Kauf, eine unverbindliche "invitatio ad offerendum", darstellt. Das Angebot zum Kaufvertrag ist erst in der E-Mail des Käufers mit seiner Bestellung zu sehen. Die hierauf automatisiert verschickte E-Mail-Antwort des Verkäufers war in dem vorliegenden Fall mit dem Zusatz "keine Auftragsbestätigung" gekennzeichnet. Nach dem LG Gießen ist hierdurch der Kaufvertrag nicht angenommen worden, sondern stellt nur eine höfliche Bestätigung des Eingangs der Bestellung dar. Der Kaufvertrag kommt regelmäßig mit der Lieferung der Ware zustande. Da hier jedoch eine andere als die bestellte Ware geliefert worden war, war kein Vertrag zustande gekommen. Der Verkäufer konnte den Kaufpreis nicht erfolgreich einklagen.

(LG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2003, Aktenzeichen 1 S 413/02)

Admin-C haftet für Domain-Inhalt

Der administrative Ansprechpartner einer Domain, der "Admin-C", kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart für den Inhalt rechtlich verantwortlich sein, wenn er als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers nach den Registrierungsbedingungen der Denic verbindlich Entscheidungen trifft. Grundsätzlich haftet derjenige für den Inhalt, der willentlich und ursächlich, nicht notwendig schuldhaft, zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beiträgt, sofern es ihm rechtlich möglich ist, die Handlung zu verhindern. Das OLG Stuttgart kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Admin-C auf den Eintragungsinhalt Einfluss nehmen konnte. Ein anderes Ergebnis ist demgegenüber laut dem Gericht zu erwägen, wenn der Bevollmächtigte als abhängige Hilfsperson des Domain-Inhabers tätig ist. Künftig müssen alle als selbständige Admin-C in einer ausländischen oder nur scheinexistierenden Gesellschaft eingetragenen Personen mit einer Haftung für den Inhalt der Domain rechnen.

(OLG Stuttgart, Urteil von 1. September 2003, Aktenzeichen 2 W 27/03.

Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie in München, E-Mail Wolfgang.Fritzemeyer@bakernet.com

Wolfgang Fritzemeyerist Rechtsanwalt und informiert über aktuelle Entwicklungen des IT-Rechts.