IT-Recht

13.04.2006
Von Wolfgang Fritzemeyer

GPL nicht kartellrechtswidrig

Die General Public Licence (GPL) - sie definiert die Bedingungen der Free Software Foundation (FSF) zur kostenlosen Nutzung von Open-Source-Software - stellt keine kartellrechtswidrige Preisabsprache dar. Zu diesem Ergebnis kam jetzt ein Bundesbezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana. Der Kläger war der Ansicht gewesen, die Verpflichtung in der GPL zur kostenlosen Weitergabe von Open-Source-Software habe die gleiche Wirkung wie eine Preisabsprache. Es liege daher eine unzumutbare Wettbewerbsbeschränkung nach Paragraf 1 des Sherman Antitrust Act vor.

Des Weiteren argumentierte der Kläger, die FSF habe sich mit IBM, Novell und Red Hat abgesprochen und dadurch den Wettbewerb beschränkt. Das Gericht wies die Klage ab. Ein vom Sherman Antitrust Act geforderter Schaden könne nicht nachgewiesen werden.

Ebay sperrt auch Konto des Ehepartners

Nach zahlreichen negativen Bewertungen auf der Internet-Auktionsplattform Ebay sperrte das Unternehmen das Nutzerkonto eines Verkäufers. Daraufhin meldete die Ehefrau dieses Verkäufers ein Nutzerkonto bei Ebay an und setzte die Verkaufsaktivitäten ihres Mannes unter ihrem eigenen Namen fort. Nun sperrte die Online-Plattform auch das Nutzerkonto der Ehefrau, die jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht negativ bewertet worden war. Die Nutzerin forderte daraufhin von Ebay die Entsperrung ihres Kontos sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Das Kammergericht Berlin entschied, wie auch bereits zuvor das Gericht aus erster Instanz, dass Ebay rechtmäßig gehandelt habe. Es sei berechtigt, Nutzerkonten zu sperren, um "die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren" und Manipulationen zu unterbinden. Ausschlaggebend sei nicht die Verbindung der beiden Nutzer durch ihre Ehe, sondern die Tatsache, dass die Geschäfte eines gesperrten Nutzers durch einen Dritten in gleicher Weise fortgeführt wurden. (KG Berlin, Urteil vom 5. August 2005, Aktenzeichen 13 U 4/05).

(Zusammengestellt von Professor Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie LLP in München, E-Mail: wolfgang.fritzemeyer @bakernet.com).