IT- Recht

03.09.2004

Mängel in der Softwaredokumentation

Das Landgericht Bonn hat sich kürzlich mit den Pflichten der Softwareentwickler und -häuser befasst, die sich aus Softwareüberlassungs- und -Pflegeverträgen ergeben. Es entschied, dass die begleitende Softwaredokumentation mangelhaft sei, wenn sie kein Inhaltsverzeichnis habe, mit den aktuellen Bildschirmdialogen nicht übereinstimme oder den Kunden nicht in die Lage versetze, die Software erneut oder auf einer anderen Anlage zu installieren. Zudem habe der Kunde einen Anspruch auf Aktualisierung der Softwaredokumentation bei jedem Update. Zum Verhältnis zwischen Softwareüberlassungs- und Softwarepflegevertrag vertritt das Gericht die Auffassung, dass im Einzelfall eine Rückabwicklung des Pflegevertrages auf den Überlassungsvertrag durchschlagen kann. (Landgericht Bonn, 19. Dezember 2003, Aktenzeichen. 10 O 387/01).

Nur AGs dürfen ".ag"- Domain nutzen

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Betreiben einer Web-Seite unter der Internet-Domain "www.tipp.ag" durch eine Nicht-Aktiengesellschaft, die Glücksspiele gegen Geldeinsatz veranstalte, irreführend sei und für den Betreiber dieser Internet-Präsenz einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil darstelle (Paragrafen 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass hierdurch über die Unternehmensform getäuscht werde und Nutzer deshalb irrtumsbedingt diese Internet-Präsenz aufsuchen würden.

Ein Internet-Auftritt mit der Country Code Top-Level-Domain ".ag", die für Antigua und Barbuda steht, verleihe insbesondere dem Betreiber von Glücksspielen gegen Geldeinsatz einen erheblichen "Seriositätszusatz". Dieser habe auf Interessenten eine Anlockwirkung. Dies gelte trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf der Website, dass die Betreiberin keine AG ist. Die Nutzung der Domain "Tipp.ag" dürfe ausschließlich durch eine Aktiengesellschaft erfolgen. (OLG Hamburg, Urteil vom 02. Juni 2004, Aktenzeichen 5 U 162/03).

Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie in München, E-Mail Wolfgang.Fritzemeyer@bakernet.com