Bei grober Fahrlässigkeit

IT-Manager können für Jahr-2000-Schäden haften

10.12.1999
MÜNCHEN (CW) - IT-Manager, die ihre Jahr-2000-Hausaufgaben nicht gemacht haben, müssen mit Konsequenzen rechnen. Kann ihm "grob fahrlässiges Handeln" nachgewiesen werden, steht der IT-Chef in der Haftung.

Im Arbeitsvertrag eines DV-Leiters braucht noch nicht einmal festgelegt sein, daß dieser auch für Schäden im Zusammenhang mit der Y2K-Umstellung haftet. "Wenn er grob fahrlässig handelt, seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und damit den Arbeitsvertrag verletzt, ist er voll haftbar", erläutert Jürgen Schneider, Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Zwipf Rosenhagen Partnerschaft. Als "grob fahrlässig" wird es bereits angesehen, wenn der IT-Chef die Unternehmensleitung trotz Kenntnis nicht auf das Jahr-2000-Problem, die möglichen Folgen und die erforderlichen Maßnahmen hinweist. Seine Sorgfaltspflicht verletzt er auch, wenn er mit einem Schaden rechnet und in der Hoffnung, daß dieser nicht eintritt, dennoch nichts unternimmt.

Ein strittiger Punkt in der Haftungsfrage für Jahr-2000-Schäden ist der Zeitpunkt: Wann hat sich ein DV-Leiter um die Überprüfung der Software gekümmert? Das Landgericht Leipzig geht in einem aktuellen Urteil zur Jahr-2000-Fähigkeit eines Computerprogrammes davon aus, daß Software ab diesem Jahr 1995 Y2K-fähig sein soll, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt das Problem auch aufgrund von Veröffentlichungen bekannt war. (Landgericht Leipzig, Urteil vom 23. Juli 1999 - 3 O 2479/99). Spätestens seit 1995 müßte einem DV-Leiter das Umstellungsproblem bewußt sein, folgert Rechtsanwalt Schneider.

Den IT-Chefs, die sich einem großen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen, können die Rechtsexperten allerdings auch keinen risikolosen Weg aus dem Dilemma aufzeigen: "Mittlerweile dürfte es fast zu spät sein, eine spezielle DV-Versicherung abzuschließen oder Haftungserleichterungen und andere Freistellungsansprüche in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Darauf wird sich kein Unternehmen mehr einlassen", resümiert Rechtsanwalt Alexander Ulrich von der Sozietät Clifford Chance in Düsseldorf. Allerdings gebe es eine große Grauzone zwischen grober und geringer Fahrlässigkeit: Im letzteren Fall haftet der DV-Chef gar nicht, zwischen beiden Extremen sind verschiedene Formen der Schadensteilung möglich.