Telekom rechtfertigt Datenspeicherung mit Verbraucherschutz

ISDN: Beim Datenschutz scheiden sich die Geister

13.04.1990

Kein Thema der Telekommunikation wurde in letzter Zeit so kontrovers diskutiert wie die Speicherung der Kommunikationsdaten bei ISDN. Seit der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Alfred Einwag, die Deutsche Bundespost Telekom wegen der Aufzeichnung von Verbindungsdaten kritisierte, schlagen die Wellen hoch. Während die Kritiker die Verkürzung der gespeicherten Rufnummern um zwei Stellen oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fordern, verschanzt sich die Bundespost hinter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Alfred Einwag

Bundesbeauftragter für Datenschutz

Die jetzt auch in der Telekommunikation eingesetzte Computertechnik eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch die Chance zu einer flexiblen Gestaltung. Dabei kann schon aus Kostengründen den Teilnehmern an Massendiensten wie dem Telefondienst und anderen Telekommunikations-Diensten keine beliebige Wahlfreiheit, sondern nur die Wahl zwischen einigen Optionen geboten werden. Bei der Entscheidung, welche Möglichkeiten dem Kunden für die Kommunikations-Datenspeicherung angeboten werden sollen, ist zu beachten:

- Die berechtigten Interessen beider Kommunikationspartner müssen gewahrt bleiben.

- In der Vergangenheit bei anderen Kommunikationsangeboten (zum Beispiel dem Funktelefondienst) unterlassene Sicherheitsvorkehrungen müssen nachgeholt und dürfen nicht als Argument für eine Verbindungskontrolle gebraucht werden.

- Die Verfügbarkeit von Milliarden von Einzelverbindungsnachweisen bei der Post kann so bedrohlich wirken, daß unser Kommunikationsverhalten dadurch verändert wird.

Deshalb schlage ich für den Telefondienst als Lösung vor, im Regelfall die Nummer des angerufenen Anschlusses nur verkürzt zu speichern, und zwar um wenigstens zwei Stellen reduziert. Damit kann der Anrufer - zumindest bei teuren Gesprächen - leicht feststellen, wofür das Entgelt gefordert wird; für andere Interessenten wären die Angaben aber weitgehend anonym. Wenn ein Anschlußinhaber auch dies nicht möchte, zum Beispiel wegen einer journalistischen, politischen oder beratenden Tätigkeit, könnte die Speicherung auf die Ortsnetzkennzahl beschränkt oder - bis auf die Gebühren - völlig unterlassen werden.

Unabhängig von der Speicherung bei der Post kann natürlich der Betreiber einer Nebenstellen-Anlage zur Kostenkontrolle oder aus anderen Gründen die Verbindungsdaten-Speicherung in seiner Anlage wie bisher regeln. Die Regelung sollte auch festlegen, unter welchen Umständen Daten aus der Verbindungsdaten-Speicherung der Post in die Auswertung einbezogen werden dürfen.

Für eine Reihe von Sonderfällen, wie Fangschaltungen können Sonderlösungen gefunden werden, um auch in diesen Fällen den berechtigten Interessen der Beteiligten gerecht zu werden.

Es würde den Besorgnissen vieler nicht gerecht werden, zunächst erst einmal alles zu speichern und dann fallweise zu entscheiden, wann die Daten wie genutzt werden sollen. Unter solchen Umständen würden viele wohl nur noch ungern eine Beratungsstelle anrufen oder ein Gespräch führen, von dem kein Dritter wissen sollte. Hier hilft es auch nicht, die Nutzung nur mit dem nachträglichen Einverständnis der Betroffenen zu erlauben. Denn schon das Heraussuchen der Betroffenen kann die Vertraulichkeit verletzen, und die Verweigerung der dann konkret erbetenen Einwilligung wird nur zu leicht als "Schuldbekenntnis" gewertet.

Deshalb trete ich dafür ein, das Fernmeldegeheimnis soweit irgend möglich auch praktisch zu wahren, gleichzeitig aber die damit zu vereinbarenden verbesserten Möglichkeiten zur Überprüfung der Postgebührenrechnung durch den Postkunden vorzusehen.

Helmut Schön

Mitglied der Generaldirektion Deutsche Bundespost Telekom

Bei der Gebührenerfassung des Telefonverkehrs war bisher nur eine Summenzählung möglich. Damit konnte den Kunden kein genauer Beweis über die Richtigkeit der Telefonrechnung geboten werden. Die Rechtsprechung hatte sich weitgehend den technischen Fakten des bisherigen Telefonnetzes gebeugt. Es wurde der sogenannte "Beweis des ersten Anscheins" akzeptiert, das heißt, es gilt grundsätzlich der Beweis für die Richtigkeit der Rechnungen durch die automatische Gebührenzählung in den Vermittlungsstellen als erbracht.

Die Rechtsprechung hat aber auch erkennen lassen, daß diese Beweisführung nicht mehr haltbar ist, wenn in modernen elektronisch gesteuerten Vermittlungsstellen ein Gebührennachweis möglich wird. Mit dem ISDN ist diese Voraussetzung erfüllt. Auch die Deutsche Bundespost Telekom hat ein Interesse daran, ihren Kunden Auskunft über die in Anspruch genommenen Dienstleistungen geben zu können.

Im Gegensatz zu Analoganschlüssen, wo nur die aufgelaufenen Gebühreneinheiten je Anschluß gespeichert werden, müssen bei ISDN-Anschlüssen die Kommunikationsdaten verarbeitet werden, wenn im Sinne des Verbraucherschutzes der Nachweis für die Richtigkeit der Forderung lückenlos erbracht werden soll.

Im Gebühren-Rechenzentrum werden die Kommunikationsdaten bis 80 Tage nach der Absendung der Fernmelderechnung vorgehalten. Im Beschwerdefall kann so dem Kunden die korrekte Gebührenabrechnung nachgewiesen werden.

Die DBP Telekom will jedoch künftig ihren ISDN-Kunden auf Antrag die Löschung ihrer Telekommunikations-Daten sogleich nach Rechnungserstellung zugestehen. Der Kunde kann dann allerdings nicht mehr verlangen, daß er im Gebührenbeschwerdefall einen detaillierten Nachweis seiner Verkehrsstruktur erhält. Denn man kann nicht gleichzeitig die vorzeitige Löschung der Daten und ihre spätere Verfügbarkeit im Beschwerdefall fordern. Mit einem solchen Wahlrecht des Anschlußinhabers wäre seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vollständig Genüge geleistet.

Während sich also bei den Benutzern des Ursprungsanschlusses die Speicherungsprobleme weitgehend einvernehmlich regeln lassen, ist dies hinsichtlich der angewählten Zielanschlüsse nicht möglich. Hier gibt es allein in der Bundesrepublik Deutschland 30 Millionen potentielle Gesprächspartner, die man nicht vorher um ihre Zustimmung bitten kann. Der Angerufene kann nie verhindern, daß ihn der Anrufer als Gesprächspartner gegenüber Dritten offenlegt. Der Anrufer kann jedermann offenbaren, mit wem er telefoniert hat. Insoweit ist diese Begrenzung des Individualinteresses systemimmanent und deshalb auch unvermeidlich, wenn man am öffentlichen Telekommunikations-Verkehr teilnehmen will. Es ist der zwangsläufige Preis für ein öffentliches Netz.

Herbert Kubicek

Professor für angewandte Informatik, Büro- und Verwaltungsorganisation im Fachbereich Mathematik und Informatik an der Universität Bremen

Mit den beiden Alternativen "Vollspeicherung" oder "optionale Speicherung" wird die Diskussion meines Erachtens unzulässig eingeengt. Es handelt sich dabei um die Wahl zwischen Pest und Cholera, denn beide Varianten sind nach meiner Auffassung rechtlich unzulässig. Die derzeit praktizierte Zwangsspeicherung aller Verbindungen im ISDN unter Einschluß der vollständigen Zielnummern ist bereits vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz als rechtswidrig bewertet und förmlich beanstandet worden.

Die von der DBP Telekom in die Diskussion gebrachte Alternative des Verzichts auf die Speicherung der vollständigen Verbindungsdaten auf Antrag eines ISDN-Teilnehmers bei gleichzeitiger Freistellung von der Nachweispflicht der Gebührenforderung halte ich aus mindestens zwei Gründen für unzulässig: Erstens darf das verfassungsmäßige informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht nur gegen Inkaufnahme etwaiger Nachteile bei Gebührenstreitigkeiten gewählt werden, wenn technische Alternativen existieren. Zweitens löst die Wahlfreiheit für den A-Teilnehmer nicht das Problem der Zwangsspeicherung der angerufenen B-Teilnehmer. Denn deren Rufnummer soll ja weiterhin als Zielnummer gespeichert werden, ohne daß sie dies wissen können oder gar eingewilligt haben. Ihr Kreis geht ja auch weit über das ISDN hinaus und umfaßt alle Fernsprechanschlüsse.

Eine naheliegende Lösung, die auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz vorschlägt, liegt in der Verkürzung der Zielnummern. Damit entfällt der Personenbezug und auch die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, unter Umgehung des Berufsgeheimnisses etwa bei Aids- oder Drogenberatungen sowie des Informantenschutzes im journalistischen Bereich, auf diese Daten zuzugreifen.

Solche Softwarelösungen bieten jedoch langfristig nur einen weichen Schutz des Grundrechts auf unbeobachtete Kommunikation. Angesichts der Langfristigkeit der Netzumrüstung erfordern sichere Lösungen einen Verzicht auf die Gebührennachverarbeitung und die zentrale Speicherung von Verbindungsdaten. Stattdessen ist eine technische Beschränkung auf die reine Summenzählung in den Vermittlungsstellen bei gleichzeitiger und technisch abgestimmter optionaler detaillierter Verbindungsdaten-Speicherung im Teilnehmerbereich geboten.

Das Argument, daß eine solche Dezentralisierung technisch nicht zuverlässig und sicher gegen Manipulationen sei, überzeugt nicht. Wie will man denn zum Beispiel Temex-Anwendungen im D-Kanal oder generell DFÜ-Anwendungen etwa für die Produktionssteuerung anbieten, wenn die Datenübertragung prinzipiell so fehlerhaft ist?

Die beharrliche Weigerung des BMPT und der DBP Telekom, Einwände des Bundes-Datenschutzbeauftragten zu akzeptieren und offen über das gesamte Spektrum der Alternativen zu verhandeln, zeigt im übrigen ein grundlegendes Verfahrensdefizit. In für eine offene Demokratie fundamentalen Fragen orientieren sich Regulator und Hauptakteur nur an ihren Eigeninteressen. Dies läßt auch für zukünftige Probleme, etwa beim City-Ruf oder bei Breitband-Vermittlungsnetzen, wenig Hoffnung. Es wird höchste Zeit, am runden Tisch über eine demokratiegerechte Struktur für Entscheidungen über zukünftige Telekommunikations-Systeme zu verhandeln, die unter anderem eine Beteiligung von Datenschutzbeauftragten, Verbraucherorganisationen und Gewerkschaften bei wichtigen Entscheidungen sichert.

Peter Paterna

MdB der SPD und Vorsitzender im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz widmet in seinem kürzlich vorgelegten 12. Tätigkeitsbericht allein dem Verantwortungsbereich des Ministers für Post und Telekommunikation mehr als zehn engbedruckte Seiten. Der Bundestag wird sich noch in diesem Jahr mit dieser Kritik sorgfältig beschäftigen müssen. Besonders zu beachten ist der Schutz von Daten, die bei der Benutzung des Telefonnetzes anfallen, schon deshalb, weil praktisch alle Bürger sowohl privat wie im Arbeitsleben von einem Mißbrauch betroffen sein können.

Der BfD weist überzeugend nach, daß mit dem Übergang von der analogen zur digitalen Übertragungstechnik das Gefährdungspotential für personenbezogene Daten in der Telekommunikation drastisch zunimmt. "Wenn der BfD, der erkennbar um abgewogene, zurückhaltende, maßvolle Formulierungen bemüht ist, feststellt, daß "das Schreckgespenst des Gläsernen Menschen möglich wird", ist Handlungsbedarf unabweisbar.

Nun ist unter den politischen Parteien in Bonn - vielleicht mit Ausnahme der Grünen - nicht strittig, daß digitale Übertragungstechnik nicht nur im Netz, sondern auch für den Telefonkunden nutzbar gemacht werden soll. Strittig ist jedoch, wie das zusätzliche Gefährdungspotential für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vergleiche Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts) in vertretbaren Grenzen zu halten ist.

Die SPD hat sich noch keine abschließende Meinung zu der Frage gebildet, ob überhaupt die gesetzlichen Grundlagen für entsprechende datenschutzrechtliche Maßnahmen ausreichen. In jedem Fall bedarf es Änderungen und Ergänzungen der derzeitigen Telekommunikations-Ordnung und vermutlich auch technischer Vorkehrungen.

Viel spricht meines Erachtens dafür, bei bestimmten sensiblen Rufnummern (zum Beispiel Telefon-Seelsorge, Sucht- und Aidsberatung) die Anzeige des A-Teilnehmers generell technisch zu unterbinden und die Abrechnungsdaten zu anonymisieren. Zu den Abrechnungsdaten liegt die weitergehende Forderung auf dem Tisch, die Nummer des B-Teilnehmers generell zu anonymisieren, etwa durch Unterdrückung mehrerer Endziffern und/oder Beschränkung auf die Vorwahlnummer bei Ferngesprächen.

Für die Rufnummernanzeige, bei Anrufweiterschaltung etc. neige ich dem Prinzip der Freiwilligkeit zu, das heißt, es sollte dem Rufenden die Möglichkeit gegeben werden, durch Knopfdruck die Anzeige beim B-Teilnehmer zu unterdrücken. Hierzu bedarf es allerdings noch der Detailarbeit, weil technische Bedingungen, Zusatzkosten, EG-Konformität noch nicht abschließend beurteilungsreif sind. Insbesondere muß die Lösung auch aus dem Blickwinkel des Gerufenen befriedigend sein, weil dieser ebenfalls nach dem Prinzip der Freiwilligkeit berechtigte Interessen bei der Auswahl seiner Gesprächsteilnehmer, beim Schutz vor anonymen Belästigungen hat.

Bisher hat die Regierung Forderungen nach verbessertem Datenschutz meist als Verzögerungs- oder gar Verhinderungsstrategie von Gegnern des technischen Fortschritts abqualifiziert. Die Chancen der SPD, auch aus der Opposition heraus die Forderungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz durchzusetzen, steigen, seitdem auch die Industrie begriffen hat, daß zuverlässiger Schutz personenbezogener Daten in der Telekommunikation nicht etwa zur Verzögerung neuer Techniken führt, sondern umgekehrt Voraussetzung für die Akzeptanz in der Bevölkerung und die rasche Verbreitung moderner Telekommunikations-Dienste ist.

Wilhelm Hübner

Vorsitzender des Verbandes der Postbenutzer e. V.

1990 wird die Deutsche Bundespost rund 35 Milliarden Mark für Telefongebühren ohne sichere Rechtsgrundlage berechnen. Bei Reklamationen kann sie die Richtigkeit ihrer Gebührenrechnungen nicht beweisen, sie muß sich auf die rechtliche Hilfskonstruktion des "Beweises des ersten Anscheins" zurückziehen, indem sie behauptet, sie habe ihre technischen Einrichtungen überprüft und in Ordnung befunden.

Guten Gewissens können solche Behauptungen gar nicht aufgestellt werden, weil es bei der Komplexität des analogen Telefonnetzes nachträglich unmöglich ist, alle zählerbeeinflussenden Fehler festzustellen.

Durch die Speicherung der Verbindungsdaten im ISDN könnte die Rechtsposition der Verbraucher entscheidend verbessert werden, bei Reklamationen wäre die Post in der Lage, entweder die Richtigkeit der berechneten Leistungen nachweisen zu können oder die Berechtigung von Einsprüchen anerkennen zu müssen.

Gegen die Speicherung der Verbindungsdaten und der daraus resultierenden Möglichkeiten laufen jedoch die Datenschützer Sturm. Ihre wesentlichen Argumente:

- die Speicherung der Verbindungsdaten sei rechtlich unzulässig,

- besonders bedenklich sei die Möglichkeit der Erteilung einer spezifizierten Fernmelderechnung (Einzelverbindungs-Nachweis) und

- noch schlimmer sei, daß im ISDN auf dem Apparat des Angerufenen die Telefonnummer "des Anrufers" angezeigt werde.

Die Überprüfung des Für und Wider zeigt, daß die Bedenken der Datenschützer nicht nur nicht gerechtfertigt sind, sondern daß wesentliche Elemente des Verbraucherschutzes torpediert würden, wenn die Gegner ihre Forderungen durchsetzen könnten.

Festzustellen ist:

1. Die Speicherung der Verbindungsdaten schafft zum erstenmal Rechtssicherheit für die Verbraucher.

Diese Rechtssicherheit ist in einer Reihe europäischer Staaten längst selbstverständlich (zum Beispiel Belgien, Norwegen, Schweden, Finnland, aber auch in den USA und anderen Staaten in Übersee).

Durch die Speicherung der Verbindungsdaten würde in der Bundesrepublik die Rechtssicherheit wiederhergestellt, wie sie bestand, solange die Post jedes (handvermittelte) Ferngespräch und die dafür zu bezahlenden Gebühren einzeln nachgewiesen hat.

2. Die Speicherung der Verbindungsdaten schützt die Teilnehmer.

Der Teilnehmer haftet für alles, was mit seinem Anschluß geschieht. Selbst wenn Anschlüsse mißbräuchlich (zum Beispiel durch illegale Aufschaltung auf seine Anschlußleitung) benutzt werden, muß er die daraus resultierenden Gebühren an die Post zahlen, er muß damit unvertretbare Eingriffe in sein Eigentum wehrlos hinnehmen.

3. Ausgerechnet die Schwächsten blieben schutzlos.

Durch höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ist abgesichert, daß die Nutzung von Gebührencomputern in Fernsprech-Nebenstellenanlagen nicht nur notwendig, sondern auch rechtlich zulässig ist. Teilnehmer, die Gebührencomputer nutzen, können sich schon jetzt gegen überhöhte Telefonrechnungen erfolgreich wehren.

Würde der Post aber verboten, im ISDN Verbindungsdaten zu speichern, dann würden ausgerechnet die Schwächsten schutzlos bleiben, nämlich die Teilnehmer, die einen Gebührencomputer nicht nutzen können.

4. Auch das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer würde unterlaufen.

Artikel 2 des Grundgesetzes sichert die persönlichen Freiheitsrechte. Dazu gehört auf jeden Fall auch, daß der Teilnehmer selbst bestimmt, ob seine Verbindungsdaten gespeichert werden. Mit der Forderung der Datenschützer, Verbindungsdaten im ISDN grundsätzlich nicht zu speichern, würden sie den Teilnehmern das in Artikel 2 festgeschriebene Grundrecht nehmen.

5. Das Grundgesetz garantiert die Wahrung des Fernmelde-Geheimnisses.

Der Schutz des Grundgesetzartikels 10 reicht auch für ISDN-Anschlüsse aus. Zusätzlicher Datenschutzregelungen bedarf es nicht.

Die Post hat das Fernmelde-Geheimnis bisher sorgsam gewahrt. Es gibt keinen Anlaß für die Unterstellung, im ISDN könnte sich die Post anders verhalten.

6. Die Rufnummern-Anzeige im ISDN kann Leben retten.

In modernen Telefonanlagen kann schon heute signalisiert werden, wer einen Notruf ausgelöst hat, obwohl er sich selbst am Telefon nicht mehr melden konnte.

Durch die Anzeige der Rufnummer des rufenden Anschlusses im ISDN können erstmals in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Notrufe ebenfalls eindeutig identifiziert werden.

7. Der Telefonterror wird erheblich zurückgehen. Heute ist es praktisch risikolos, andere Telefonteilnehmer telefonisch zu terrorisieren und sie in ihrer Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen.

Durch die Speicherung der Verbindungsdaten im ISDN könnten Anrufer auf Anordnung eines Gerichts durch Auswertung der Verbindungsdaten relativ schnell ermittelt werden.

8. Sensible Anschlüsse können auch im ISDN geschützt werden.

Als Hauptargument gegen die Speicherung der Verbindungsdaten im ISDN führen die Datenschützer an, daß "sensible Anschlüsse" (zum Beispiel Drogenberatung, Telefon-Seelsorge) möglicherweise aus der Angst, daß der Anrufer identifiziert werden könnte, nicht mehr angerufen werden würden.

Obwohl die Zahl dieser Anschlüsse im Vergleich zu den rund 30 Millionen Telefonanschlüssen nicht ins Gewicht fällt, fordern die Datenschützer, daß aus diesem Grund alle Verbindungsdaten nicht gespeichert werden dürfen.

Hier liegt offensichtlich ein Mißverständnis vor: Es ist für die Post im ISDN problemlos machbar, die "sensiblen Anschlüsse" (zum Beispiel Drogenberatung, Telefon-Seelsorge) so zu schalten, daß die Nummer des rufenden Anschlusses bei diesen Anschlüssen grundsätzlich nicht auf dem Display angezeigt wird.

9. Die Datenschützer vertreten im ISDN nicht die Interessen der Allgemeinheit.

Obwohl seit Monaten eine Kampagne gegen die Speicherung von Verbindungsdaten im ISDN läuft, haben sich fast alle Teilnehmer von den angeblichen Bedrohungen nicht beeinflussen lassen: Von den rund 30 Millionen Fernsprechteilnehmern haben beim Bundespostministerium noch nicht einmal 1000 gegen die Speicherung der Verbindungsdaten protestiert.

Alle Gründe sprechen deshalb dafür, daß die Post nicht nur berechtigt sein soll, sondern verpflichtet werden muß, im ISDN die Verbindungsdaten zum Nutzen und zum Schutz aller Teilnehmer im Regelfall zu speichern.

Da niemand gezwungen ist, aus dem analogen Telefonnetz (in dem Verbindungsdaten nicht gespeichert werden können) in das ISDN überzuwechseln und auch im ISDN die Möglichkeit besteht, bei der Post zu beantragen, daß die Nummer des rufenden Anschlusses grundsätzlich nicht übertragen wird, würde das Verbot der Speicherung der Verbindungsdaten im ISDN den erstmals technisch machbaren Verbraucherschutz unterlaufen und Mißbräuchen Tür und Tor öffnen. In einer Demokratie muß es dem Einzelnen überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, ob die Post die Verbindungsdaten seines Anschlusses speichert oder nicht.

Gerhard Pfeffermann

MdB der CDU und Mitglied im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen

"Gläsern" ist ein beliebtes Epitheton zur Kennzeichnung von ISDN-Teilnehmern. Dahinter verbirgt sich nach meiner Überzeugung mehr als nur eine Anbiederung an den Zeitgeist durch unverbesserliche Kritiker des technischen Fortschritts.

Die totale Digitalisierung der Daten erlaubt es, auf einer Leitung und einem einzigen Anschluß mit einheitlicher Rufnummer Sprache, Text, Daten und Bilder zu transportieren. Aus verbindungstechnischen Gründen, aber auch zu Abrechnungszwecken müssen die digitalisierten Nummern der miteinander Kommunizierenden im Verbindungsrechner verarbeitet und gespeichert werden.

Ich nehme die Sorge der Bürger, diese zwangsläufige Speicherung von Teilnehmerkennungen könnte zu der Erstellung sogenannter Kommunikationsprofile mißbraucht werden, sehr ernst. Der sich nunmehr abzeichnende endgültige Durchbruch von ISDN darf nicht mit Sorgen um den Schutz der Intimsphäre, mit der Befürchtung, eine unbeobachtete Kommunikation werde technisch unmöglich gemacht, belastet werden.

Daher plädiere ich mit allem Nachdruck für eine optionale Datenspeicherung, freilich ohne die Vorteile einer generellen Vollspeicherung der Verbindungsdaten sowohl für den Kunden als auch für die Deutsche Bundespost zu verkennen. Die Vorteile der Vollspeicherung für den Kunden sind offenbar.

Sie liegen insbesondere in der Möglichkeit der Erstellung von Einzelgebühren-Nachweisen wie Oberhaupt in einem besseren Nachvollzug der Rechnungsdaten und der Benutzung. Und nicht zuletzt wäre dem häufig beklagten Telefonterror ein Riegel vorgeschoben.

Die Post wiederum könnte die Richtigkeit ihrer Rechnungen anhand detaillierter Gebührendaten besser als bisher nachweisen, Einzelgebührennachweise zur Verfügung stellen und eine technisch und ökonomisch sinnvolle Trennung von Vermittlungsfunktionen und Gebührenerfassung durchführen.

Dennoch bin ich der Meinung, daß all diese Vorteile nur dem angeboten werden sollten, der sie auch haben will. Das grundsätzlich geschätzte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein zu hohes Gut, als daß - gleichsam als aufgedrängte Bereicherung - die technischen Vorteile eines Systems auch denjenigen aufgezwungen werden könnten, die darin in erster Linie Nachteile sehen.

Das heißt: Eine Vollspeicherung der Verbindungsdaten würde nur bei ausdrücklichem Einverständnis oder Antrag auf Einzelgebühren-Nachweis vorgenommen werden.

Werden die Verbindungsdaten sofort nach Rechnungsstellung gelöscht oder werden nur Teildaten gespeichert, heißt das aber auch, daß die DBP Telekom im Gebührenkonfliktfall wie bisher Nachweisentlastung haben muß.

Ulrich Briefs

MdB der Grünen und Mitglied im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen

ISDN ist ein technisch durchaus faszinierendes Projekt. Es ist das Grundkonzept für die im Zusammenhang komplexer EDV-Entwicklungen und Anwendungen unerläßliche über-,

zwischen-, außerbetriebliche Datenkommunikation. Gerade hinsichtlich dieser komplexen Anwendungen wächst gegenwärtig die Skepsis in Betrieben.

ISDN ist aber auch aus einem anderen Grund im Gerede: Es könnte die allgemeine Infrastruktur für die durchorganisierte, durchcomputerisierte, durchkontrollierte Gesellschaft und Wirtschaft der Zukunft sein. Es könnte dazu beitragen, die "gläserne Arbeit", den porenlos überwachten Arbeitsprozeß und den technologisch hochgerüsteten Überwachungsstaat zu bringen.

Die Befürchtungen gründen sich im wesentlichen auf drei Aspekte:

1. ISDN ist die logische Erweiterung der Von-Neumann-Maschine. Es stellt für die mit dieser Maschine entwickelte Technik die Möglichkeiten schneller und sicherer Datenübertragung dar. Nur: Das Prinzip, daß zu jeder Übertragung von irgendwelchen Zeichenmengen im ISDN-System Identifikations- sowie Vermittlungsdaten, Adressen der Absender und Empfänger gehören müssen, nämlich um innerhalb der informations- und kommunikationstechnischen Infrastruktur die verschiedenen Dienste für die Empfängereinrichtung zu identifizieren und zu steuern, macht als Nebenprodukt das menschliche Kommunikationsverhalten transparent, verfolgbar, kontrollierbar, rationalisierbar und manipulierbar.

Die Frage der notwendigen oder per Willensakt implementierten Speicherung tritt gegenüber dieser im Rahmen insbesondere der komplexen Betriebssysteme notwendigen Erfassung entsprechender Transaktionsdaten zurück.

2. Die Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Weiterleitung von Daten, die sich auf Arbeitskräfte und auf Bürger allgemein beziehen oder beziehen lassen, schafft weitere Gefahren: In den Betrieben sehen zum Beispiel Personalinformations-Systeme inzwischen bereits vor, je Beschäftigten 10 000 und mehr Daten zu erfassen. Persönlichkeitsprofile, Verhaltensanalysen, Untersuchungen der Kommunikationsstruktur, rigorose Überwachung, Auswahl von Personen, fremdbestimmte Entscheidung über berufliche, schulische, Bildungssystem-bezogene Lebensläufe können das Ergebnis sein.

3. Die Sicherung der informations- und kommunikationstechnischen Infrastruktur, insbesondere des ISDN, kann zu einer "paranoiden Sicherheitsgesellschaft" führen. Sicherheitsmaßnahmen noch und noch werden notwendig.

ISDN ist also zu Recht im Gerede. Alternativen, zum Beispiel getrennte Netze, sind notwendig. Notwendig ist aber insbesondere eine rückhaltlose Aufklärung der zukünftig Betroffenen. Notwendig ist ein umfassender, radikaler, demokratischer Bürgerdialog. Das Ergebnis ist offen. Es wird aber mit allergrößter Wahrscheinlichkeit anders aussehen als das ISDN, das heute geplant ist.