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Internetversandhäuser dürfen Kundenrechte nicht verschleiern

28.11.2005
Internetversandhäuser müssen ihren Kunden deutlich machen, dass sie bei einem Widerruf ihrer Bestellung ihr Geld zurück verlangen können.

Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Klauseln unwirksam, die den Eindruck erwecken, dass Kunden nur Anrecht auf eine Gutschrift des Kaufpreises haben, wenn sie sich nachträglich von ihrem Vertrag lösen (Az: VIII ZR 382/04 vom 5. Oktober 2005).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen einen Versandhandel geklagt, der beim Verkauf im Internet die Klausel verwendete: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck."

Nach Ansicht der Richter sind Internetversandhäuser dagegen nicht verpflichtet, in einer abschließenden Bestell-Übersicht auch die Versandkosten aufzulisten. Ein entsprechender Hinweis darf laut BGH auch auf einer gesonderten Internetseite platziert werden. Das beklagte Unternehmen hatte die Versandkosten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Auf die entsprechende Seite wurden die Kunden vor ihrer Bestellung hingewiesen und konnten sie per Mausklick öffnen. Das reiche aus, urteilten die Richter, da der "durchschnittliche Kunde" mit Versandkosten rechne. (dpa/tc)