Wer übertreibt, riskiert den Job

Internetnutzung am Arbeitsplatz

08.12.2014
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer das Internet an seinem Arbeitsplatz exzessiv während seiner Arbeitszeit nutzt, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Stefan Engelhardt stellt ein Urteil zu diesem Fall vor.

Das LAG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 6.5.2014, 1 Sa 421/13 geklärt, dass ein Arbeitnehmer, der das Internet an seinem Arbeitsplatz exzessiv während seiner Arbeitszeit nutzt, auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Geklagt hatte ein seit 21 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer, der unangenehm auffiel, nachdem sich die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen massiv verlangsamten. Sein Arbeitgeber schaute sich daher die heruntergeladenen Datenmengen an und stellte fest, dass sich auf dem PC des Klägers mehr als 17.000 private Dateien befanden.

Verletzung der Arbeitspflicht: Arbeitnehmer dürfen ihren dienstlichen PC nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen.
Verletzung der Arbeitspflicht: Arbeitnehmer dürfen ihren dienstlichen PC nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen.
Foto: contrastwerkstatt - Fotolia.com

Zu viele Social-Media-Plattformen

Der Kläger hatte intensiv diverse Social-Media-Plattformen besucht und umfangreich Downloads von Filmen und Musik über Share-Plattformen durchgeführt. Zwar waren die Dateien inzwischen gelöscht, die Löschung konnte der Arbeitgeber aber rückgängig machen und kündigte dem Kläger festgerecht. Der Kläger bestritt allerdings, die Daten auf seinen PC geladen zu haben, hatte damit jedoch weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Massive Verletzung der Arbeitspflicht

Das Gericht hat dies damit begründet, dass nach einer Beweisaufnahme feststand, dass der Kläger die Daten heruntergeladen hat, sodass er seine Arbeitspflicht so massiv verletzt hat, dass sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne eine vorherige Abmahnung kündigen durfte.

Arbeitnehmer dürfen ihren dienstlichen PC am Arbeitsplatz grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Erlaubnis oder einer nachweisbaren stillschweigenden Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Von einer solchen Duldung durfte der Kläger jedoch hier nicht ausgehen, da seine Nutzungen extrem intensiv waren.

Zudem hat er durch das Aufsuchen von Share-Plattformen zum Download von Musik auch die konkrete Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird.

Weitere Infos: Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt: Stefan Engelhardt, Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft (AG Hamburg PR 632), Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-31, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de