Grundsätzliche Schutzfähigkeit von Programmen ist rechtlich gesichert, aber:

Internationales Urheberrecht hat seine Tücken

20.02.1987

Seit Computersoftware grundsätzlich auch dem Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes schutzfähig ist, gewinnt die Frage des Internationalen Rechtsschutz zunehmend in Bedeutung. In seinem Beitrag stellt der Münchner Rechtsanwalt Peter Schotthöfer die wesentlichen Aspekte zusammen.

Im Mittelpunkt des in der Bundesrepublik (BRD) geltenden "Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechtem" (UrhG) vom 9.9.1965 steht das "Werk", also die "persönliche geistige Schöpfung" aus dem Bereich der Literatur Wissenschaft und Kunst.

Seitdem steht allerdings die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Programmen durch das Recht fest. Dieses deutsche UrhG schätzt nur deutsche Staatsangehörige. Das Programm eines Deutschen, im Ausland veröffentlicht, genießt im Inland den Schutz des UrhG. Dieser Schutz tritt auch dann ein, wenn nur einer von verschiedenen Urhebern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Andererseits kann ein Amerikaner für sein der Bundesrepublik veröffentlichtes Programm nicht ohne weiteres den Schutz des UrhG für sich beanspruchen. Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit kommt es darauf an, welche Staatsangehörigkeit

zur Zeit der Verletzung des Werkes vorlag: War es die deutsche Staatsangehörigkeit, gilt das UrhG.

Schutz für Ausländer

Ausländer genießen dann ebenfalls den vollen Schutz des UrhG, wenn ihr Werk oder eine Übersetzung nicht früher als 30 Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des UrhG außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Allerdings kann dieser Schutz für solche Ausländer eingeschränkt werden, die aus, einem Land kommen, das seinerseits den Deutschen dort keinen ausreichen den Schutz gewährt. Dies ist daher für Ausländer im Einzelfall zu prüfen.

Hier ist noch zu betonen, daß das UrhG Ausländer auf jeden Fall dann in einem bestimmten Umfang Schützt, wenn es um die Wahrung von deren "persönlichen Interessen" geht. Das bedeutet, daß ein Ausländer auf jeden Fall das Recht hat, zu bestimmen, wer seine Werke wann veröffentlichen darf, daß er Anspruch auf die Anerkennung seiner Urheberschaft und auf entsprechende Kenntlichmachung hat und daß er schließlich alles verbieten kann, was eine Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes darstellen würde. Andererseits werden die Werke von Ausländern im Inland ausschließlich nach inländischem Recht, also nach dem UrhG beurteilt.

Nur am Rande sei erwähnt, daß diese Grundsätze im wesentlichen auch für die sogenannten "Leistungsschutzrechte" (zum Beispiel Veröffentlichung wissenschaftlicher Ausgaben, Tätigkeit ausübender Künstler) gelten.

Welche, Rechte die Werke deutscher Staatsangehöriger im Ausland genießen, hängt in entscheidendem Maße davon ab, in welchem Land der Schutz beansprucht wird. Eine ganze Reihe von Staaten hat sich nämlich auf internationaler Ebene zusammengeschlossen, um die bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Urhebern entstehenden Probleme zu lösen. Die wichtigsten Abkommen sind einmal die sogenannte Revidierte Berner "Übereinkunft" (RBÜ) und zum anderen das "Welturheberrechtsabkommen" (WUA).

Das wesentliche Prinzip der RBÜ besteht darin, daß die in ihr zusammengeschlossenen Mitgliedsstaaten den Angehörigen der fremden Mitgliedsstaaten den gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Keinen Einfluß nimmt die RBÜ dagegen auf die rechtliche Behandlung des Urhebers im Ursprungsland. Ursprungsland ist dabei das Land der Erstveröffentlichung, bei gleichzeitiger Veröffentlichung in mehreren Verbandsländern dasjenige mit der kürzesten Schutzdauer, bei gleichzeitiger Veröffentlichung in Verbands- und fremden Ländern das Verbandsland, bei unveröffentlichten, oder nur in verbandsfremden Ländern veröffentlichten Werken das Heimatland des Urhebers. Bei Filmen gilt als Ursprungsland dasjenige, in dem der Hersteller seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die verbandseigenen Werke - diejenigen, die voll, Urhebern aus den, Mitgliedsstaaten stammen - genießen im Mitgliedsstaat dieselben Rechte wie ein inländischer Urheber, Also: Der deutsche Autor wird in Frankreich nach französischem Recht, der Franzose in der Bundesrepublik nach deutschem Recht geschätzt. Das ist deswegen durchaus nicht selbstverständlich, weil Frankreich das deutsche, in Frankreich veröffentlichte Werk auch gar nicht anerkennen könnte und umgekehrt, da ja die nationalen Rechtsordnungen nur jedenfalls die eigenen Staatsangehörigen schätzen.

Macht ein Verbandsstaat jedoch den Schutz der Werke der eigenen Staatsangehörigen von formellen Voraussetzungen abhängig (zum Beispiel die Anmeldung bei einer bestimmten Stelle), gilt dies nicht für das "Gastwerk".

Der Grundsatz, daß das Gastwerk den gleichen Schutz wie das einheimische genießt, gilt nur dann nicht, wenn im Gastland die Schutzfrist länger als für einheimische Werke wäre. Sieht das Mitgliedsland also eine Schutzfrist von 70 Jahren vor, gewährt das Mitgliedsland B aber nur 50 Jahre, dann kann der Urheber aus dem Land B in Land A für sein Gastwerk auch nur eine Schutzfrist von 50 Jahre verlangen. Allerdings ist die vertraglich festgelegte Mindestgrenze 50 Jahre ab dem Tod des Urhebers.

Noch auf einen durchaus nicht zu unterschätzenden Aspekt ist hinzuweisen: Als Verfasser eines Werkes im Ursprungsland gilt nicht nur der, der dessen Staatsangehörigkeit besitzt, sondern schon der, der dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die RBÜ hat - etwa gegenüber dem WUA - ganz besonderes juristisches Gewicht, da sie eine Konvention darstellt, auf die sich der jeweilige Urheber unmittelbar auch im jeweiligen Gastland direkt berufen kann. Sie gilt sozusagen als eigens staatliches Recht, also als Recht des Gastlandes.

Neben der RBÜ ist das Welturheberrechtsabkommen (WUA) die wichtigste internationale Vereinbarung zum Schutz der Urheber. Seine Bedeutung liegt auch darin, daß die USA dieser Vereinbarung beigetreten sind. Durch das WUA verpflichtet, sich jeder Mitgliedsstaat, einen

wirksamen und ausreichenden Schutz des Gasturhebers zu gewährleisten. Da die Ansichten darüber naturgemäß unterschiedlich sind, gewährleistet das WUA bei weitem nicht den Schutz, den die RBÜ bietet. Aus diesem Grunde ist es auch nicht möglich, an dieser Stelle einen auch nur annähernd vollständigen Überblick zu geben, da zu diesem Zweck auf die Rechtslage in jedem einzelnen Mitgliedsland eingegangen werden müßte.

Das WUA kennt dennoch einige Mindestrechte, beispielsweise das der Schutzfrist. Der Gasturheber hat im Gastland aber keine längere Schutzfrist als im Heimatland. Dazu gehören weiter das Übersetzungsrecht, das Verfielfältigungs-, Aufführungs-, Vertrags-, Sende- und das Bearbeitungsrecht, die allerdings national eingeschränkt werden können, ebenso wie die vereinbarte Mindestschutzfrist von 25 Jahren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des WUA ist der Umstand daß das UrhG im Gastland nicht frei von dessen formellen Voraussetzungen ist. Wenn zum Beispiel wie in den USA für das Urheberrecht im Gastland bestimmte Förmlichkeiten zu beachten sind (in den USA: der "Copyright"-Vermerk auf jedem Exemplar eines Werkes mit dem Namen des Urheberrechtsinhabers und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung der Hinterlegung eines Werkstückes), gilt dies auch für den Gasturheber. Einem deutschen Urheber nützt das WUA deswegen für die USA nur dann etwas, wenn er den entsprechenden Vermerk "c" anbringt und gleichzeitig die Registrierung und Hinterlegung beim "copy-right-office" in Washington vornimmt. Wichtig beim WUA ist es aber auch zu wissen, daß es nur Schutz für die Zukunft gewährt.

Neben der RBÜ und dem WUA gibt es noch einige - weniger bedeutende - Abkommen und zweiseitige Verträge. Ein Überblick geben Nordemann/Vinck/Hertin (Internationales Urheberrecht - Kommentar, Werner Verlag, 1977), eine neuere Fassung liegt hier leider noch nicht vor.

Nach der Übereinkunft von Montevideo genießen alle Gasturheber der beteiligten südamerikanischen Mitgliedsstaaten das Recht des Heimatlandes. Durch den Beitritt Argentiniens zur WUA und zur RBÜ hat die Übereinkunft Jedoch erheblich an praktischer Bedeutung verloren.

In den Fällen, in denen mit dem Gastland durch die Bundesrepublik keine Vereinbarung geschlossen wurde, muß sich der Gast nach dem Recht im Gastland richten. Anderes bleibt ihm auch dann für die sogenannten Ausstattungsrechte nicht übrig.

Mitgliedsstaaten der RBÜ

Ägypten, Argentinien (Brüssel), Australien, Bahamas (Brüssel), Belgien (Brüssel), Benin, Brasilien, Bulgarien, Camerun, Canada, Chile, Costa Rica, Dänemark (Brüssel), Deutschland (BRD), Deutschland (DDR), Elfenbeinküste, Fidschi-Inseln (Brüssel), Finnland (Brüssel), Frankreich, Gabun, Griechenland, Großbritannien (Brüssel),

Island (Rom), Indien (Brüssel), Irland (Brüssel), Israel (Brüssel), Italien (Brüssel), Japan, Jugoslawien, Libanon (Rom), Libyen, Liechtenstein (Brüssel), Luxemburg, Madagaskar (Brüssel), Mali, Malta (Rom), Mauretanien, Mexiko, Monaco, Marokko (Brüssel), Niederlande (Brüssel), Neuseeland (Rom), Niger, Norwegen (Brüssel), Obervolta, Österreich (Brüssel), Pakistan (Rom), Philippinen (Brüssel), Polen (Rom), Portugal, Rumänien (Rom), Schweden, Schweiz (Brüssel), Senegal, Südafrika (Brüssel), Spanien, Sri Lanka (Rom), Surinam, Thailand (Berlin), Togo, Tschad (Brüssel), Tschechoslowakei (Rom), Tunesien, Türkei (Brüssel), Ungarn, Uruguay (Brüssel), Vatikanstaat, Zaire, Zypern (Rom).

Mitgliedsstaaten des WUA:

Algerien, Andorra, Argentinien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Kamerun, Canada, Chile, Columbien, Costa Rica, Cuba, Dänemark, Deutschland (BRD), Deutschland (DDR), Ecuador, Fidschi-Inseln, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Großbritannien, Haiti, Island, Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Laos, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Marokko, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Sambia, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Schweden, Schweiz, Tunesien, Tschechoslowakei, Ungarn, Vatikanstaat, Venezuela, Vereinigte Staaten.