Fakten zum Datenschutz

Informationen in der Cloud sichern

10.06.2010
Von 


Joachim Hackmann ist Principal Consultant bei PAC – a teknowlogy Group company in München. Vorher war er viele Jahre lang als leitender Redakteur und Chefreporter bei der COMPUTERWOCHE tätig.
Hier finden Sie die wesentlichen Rechtsfragen und Antworten zum Datenschutzrecht im Cloud-Computing.
Die Fragen beantwortete CW-Leser Michael Rath, Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Fragen beantwortete CW-Leser Michael Rath, Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

CW: Verlangt das Datenschutzschutzrecht den Cloud-Betrieb in Deutschland?

Rath: Ein klares Nein. "Made in Germany" mag ein Qualitätsmerkmal sein, aus rein rechtlicher Sicht jedoch bietet eine deutsche Cloud beziehungsweise ein deutscher Cloud-Provider keinen Vorteil, zumal auch er seine Server in Indien betreiben könnte. Firmensitz und Nationalität des Eigentümers sind zunächst unerheblich. Entscheidend ist, dass im Cloud-Betrieb der Datenschutz und die sonstigen Gesetze eingehalten werden.

CW: Welche Gesetze sind relevant?

Rath: Für die Cloud gelten letztlich alle Vorschriften, die auch sonst beim IT-Outsourcing anwendbar sind, angefangen vom Bundesdatenschutzgesetz über das Lizenzrecht (Urheberrecht) bis hin zu sektorspezifischen Vorgaben wie etwa Paragraf 25 des Kreditwesengesetzes. Die öffentliche Hand unterliegt teilweise anderen Regeln. Hier bildet das Staatsterritorium häufig eine Grenze.